21.11.2024
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Sie sehen einen Jäger, der in der Dämmerung mit geschultertem Gewehr einen Hügel hinaufgeht.

Dokument-Nr. 23941

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil15.02.2017

Erhebung der Jagdabgabe in Rheinland-Pfalz nicht verfas­sungs­widrigOVG bejaht Gesetzgebungs­kompetenz des Landes­ge­setz­gebers für Regelung der Jagdabgabe

Das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Erhebung der Jagdabgabe nach dem rheinland-pfälzischen Landes­jagd­gesetz keinen durchgreifenden verfassungs­rechtlichen Bedenken begegnet.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, ein Jagdpächter, wurde anlässlich der Verlängerung seines Jagdscheines um drei Jahre bis zum 31. März 2018 vom beklagten Landkreis außer zu einer Gebühr von 32 Euro auch zu einer Jagdabgabe nach dem Landes­jagd­gesetz in Höhe des fünf­fachen Betrags dieser Gebühr (160 Euro) herangezogen. Nach dem Landes­jagd­gesetz steht dem Land das Aufkommen aus der Jagdabgabe "zur Förderung des Jagdwesens nach den Zielen dieses Gesetzes, insbesondere zur Förderung der jagdbezogenen wissen­schaft­lichen Forschung und der Öffent­lich­keits­arbeit sowie zur Verhütung von Wildschäden" zu.

Kläger hält Erhebung der Jagdabgabe für verfas­sungs­widrig

Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, dass die Erhebung der Jagdabgabe verfassungswidrig sei. Dem Landes­ge­setzgeber fehle es bereits an der Gesetz­ge­bungs­kom­petenz für eine Regelung der Jagdabgabe, da der Bund von seiner konkurrierenden Gesetz­ge­bungs­kom­petenz für das Jagdwesen abschließend – ohne Einführung einer Jagdabgabe – Gebrauch gemacht habe. Darüber hinaus erfülle die Jagdabgabe nicht die strengen finanz­ver­fas­sungs­recht­lichen Vorgaben, denen nicht­steu­erliche Sonderabgaben nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts genügen müssten.

Jagdabgabe begegnet keinen durchgreifenden verfas­sungs­recht­lichen Bedenken

Das Verwal­tungs­gericht wies die Klage ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung des Klägers zurück. Die Jagdabgabe begegne keinen durchgreifenden verfas­sungs­recht­lichen Bedenken. Dem Landes­ge­setzgeber fehle nicht die Gesetz­ge­bungs­kom­petenz für die Regelung der Jagdabgabe. Das Landes­jagd­gesetz enthalte insbesondere keine vom Bundes­jagd­gesetz abweichende Regelung des Rechts der Jagdscheine. Denn die Jagdabgabe werde nur anlässlich der Erhebung der Gebühr für die Ausstellung des Jagdscheins erhoben, ihre Zahlung stelle aber keine zusätzliche Bedingung für die Ausstellung des Jagdscheins dar.

Aus Jagdabgabe zu finanzierende Förderzwecke liegen im Interesse der Jagdschei­n­inhaber

Die Jagdabgabe genüge darüber hinaus auch den Anforderungen, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts an die Erhebung derartiger Sonderabgaben zu stellen seien, mit denen eine bestimmte Gruppe über die allgemeine Steuerlast hinaus zur Finanzierung von Fördermaßnahmen herangezogen wird, die aus Sicht des Gesetzgebers im Interesse der Gruppe liegen. So sei aufgrund der Regelung im Landes­jagd­gesetz offenkundig, dass der Landes­ge­setzgeber mit der Jagdabgabe – wie erforderlich – einen über die bloße Mittel­be­schaffung hinausgehenden Sachzweck verfolge, nämlich die Förderung eines den Zielen des Landes­jagd­ge­setzes entsprechenden Jagdwesens. Die aus der Jagdabgabe zu finanzierenden Förderzwecke lägen offensichtlich vor allem im Interesse der Jagdschei­n­inhaber. Der Gesetzgeber habe dieser Gruppe zu Recht insoweit eine besondere Finan­zie­rungs­ver­ant­wortung zugewiesen, die die Sonderbelastung mit der Jagdabgabe rechtfertige.

Tatsächlich geförderte Maßnahmen kommen ganz überwiegend der Jägerschaft zugute

Auch die tatsächliche Verwendung des Aufkommens aus der Jagdabgabe sei in den maßgeblichen Jahren im Wesentlichen unbedenklich gewesen, weil die tatsächlich geförderten Maßnahmen ganz überwiegend der Jägerschaft zugutegekommen seien. Wenn einzelne Verwendungen nicht dem gesetzlichen Förderzweck genügten, stelle dies die Berechtigung zur Erhebung der Jagdabgabe nicht in Frage. Ihrer Höhe nach begegne die rheinland-pfälzische Jagdabgabe schließlich ebenfalls keinen verfas­sungs­recht­lichen Bedenken.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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