18.10.2024
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Sie sehen einen Jäger, der in der Dämmerung mit geschultertem Gewehr einen Hügel hinaufgeht.

Dokument-Nr. 21511

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Verwaltungsgericht Köln Urteil28.08.2015

Jagdabgabe verfas­sungsgemäßSonderabgaben auch nach Neuregelung der jagdrechtlichen Vorschriften gerechtfertigt

Die nach den jagdrechtlichen Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen von den Inhabern von Jagdscheinen erhobene Jagdabgabe ist verfas­sungsgemäß. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Köln und wies damit Klagen von Jagdschei­n­in­habern ab.

Nach § 57 Landes­jagd­gesetz wird von Jagdschei­n­in­habern eine Jagdabgabe in Höhe von 45 Euro pro Jagdjahr erhoben. Aus dem Abgabeaufkommen soll das Jagdwesen gefördert und weiter­ent­wickelt werden. Gegen die Heranziehung zur Jagdabgabe hatten schon vor einigen Jahren einzelne Jagdschei­n­inhaber verwal­tungs­ge­richtliche Klagen mit der Begründung erhoben, dass die Jagdabgabe verfas­sungs­widrig sei. Nachdem das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen im August 2012 in einem damals anhängigen Verfahren verfas­sungs­rechtliche Bedenken hinsichtlich der damals geltenden Gesetzeslage geäußert hatte, legte die Landesregierung Nordrhein-Westfalen im Juli 2013 dem Landtag Nordrhein-Westfalen einen Gesetzentwurf vor, der im April 2014 zu einer Änderung der jagdrechtlichen Vorschriften führte.

Kläger halten auch Neuregelung über Erhebung der Jagdabgabe für verfas­sungs­widrig

Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens sind der Auffassung, dass auch die neuen Regelungen über die Erhebung der Jagdabgabe verfas­sungs­widrig seien. Bei der Jagdabgabe handele es sich um eine Sonderabgabe, die nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts nur unter ganz engen Voraussetzungen erhoben werden dürfe. Diese lägen jedoch nicht vor. Es sei nicht zulässig, pauschal eine "Gesamt­ver­ant­wortung" nur der Jagdschei­n­inhaber für die Jagd anzunehmen.

VG erklärt Erhebung der Abgabe für zulässig

Dem ist das Verwal­tungs­gericht Köln nicht gefolgt. Es stellte vielmehr fest, dass die Gruppe der Jagdschei­n­inhaber wegen ihres gemeinsamen Interesses an der Jagd und an der Förderung und Weiter­ent­wicklung des Jagdwesens von der Allgemeinheit und anderen gesell­schaft­lichen Gruppen deutlich abgrenzbar sei. Daraus ergebe sich eine Finan­zie­rungs­ver­ant­wortung, die die Erhebung der Abgabe rechtfertige. Die durch die Abgabe zu finanzierenden (zum Teil sehr kosten­auf­wendigen) Maßnahmen, wie z.B. der Neubau, Ausbau und die Ertüchtigung von Schießstätten begünstige die Jagdschei­n­inhaber ganz offensichtlich.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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