Dokument-Nr. 21511
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Verwaltungsgericht Köln Urteil28.08.2015
Jagdabgabe verfassungsgemäßSonderabgaben auch nach Neuregelung der jagdrechtlichen Vorschriften gerechtfertigt
Die nach den jagdrechtlichen Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen von den Inhabern von Jagdscheinen erhobene Jagdabgabe ist verfassungsgemäß. Dies entschied das Verwaltungsgericht Köln und wies damit Klagen von Jagdscheininhabern ab.
Nach § 57 Landesjagdgesetz wird von Jagdscheininhabern eine Jagdabgabe in Höhe von 45 Euro pro Jagdjahr erhoben. Aus dem Abgabeaufkommen soll das Jagdwesen gefördert und weiterentwickelt werden. Gegen die Heranziehung zur Jagdabgabe hatten schon vor einigen Jahren einzelne Jagdscheininhaber verwaltungsgerichtliche Klagen mit der Begründung erhoben, dass die Jagdabgabe verfassungswidrig sei. Nachdem das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im August 2012 in einem damals anhängigen Verfahren verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der damals geltenden Gesetzeslage geäußert hatte, legte die Landesregierung Nordrhein-Westfalen im Juli 2013 dem Landtag Nordrhein-Westfalen einen Gesetzentwurf vor, der im April 2014 zu einer Änderung der jagdrechtlichen Vorschriften führte.
Kläger halten auch Neuregelung über Erhebung der Jagdabgabe für verfassungswidrig
Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens sind der Auffassung, dass auch die neuen Regelungen über die Erhebung der Jagdabgabe verfassungswidrig seien. Bei der Jagdabgabe handele es sich um eine Sonderabgabe, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur unter ganz engen Voraussetzungen erhoben werden dürfe. Diese lägen jedoch nicht vor. Es sei nicht zulässig, pauschal eine "Gesamtverantwortung" nur der Jagdscheininhaber für die Jagd anzunehmen.
VG erklärt Erhebung der Abgabe für zulässig
Dem ist das Verwaltungsgericht Köln nicht gefolgt. Es stellte vielmehr fest, dass die Gruppe der Jagdscheininhaber wegen ihres gemeinsamen Interesses an der Jagd und an der Förderung und Weiterentwicklung des Jagdwesens von der Allgemeinheit und anderen gesellschaftlichen Gruppen deutlich abgrenzbar sei. Daraus ergebe sich eine Finanzierungsverantwortung, die die Erhebung der Abgabe rechtfertige. Die durch die Abgabe zu finanzierenden (zum Teil sehr kostenaufwendigen) Maßnahmen, wie z.B. der Neubau, Ausbau und die Ertüchtigung von Schießstätten begünstige die Jagdscheininhaber ganz offensichtlich.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online
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