23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen einen Jäger, der in der Dämmerung mit geschultertem Gewehr einen Hügel hinaufgeht.

Dokument-Nr. 21511

Drucken
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Köln Urteil28.08.2015

Jagdabgabe verfas­sungsgemäßSonderabgaben auch nach Neuregelung der jagdrechtlichen Vorschriften gerechtfertigt

Die nach den jagdrechtlichen Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen von den Inhabern von Jagdscheinen erhobene Jagdabgabe ist verfas­sungsgemäß. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Köln und wies damit Klagen von Jagdschei­n­in­habern ab.

Nach § 57 Landes­jagd­gesetz wird von Jagdschei­n­in­habern eine Jagdabgabe in Höhe von 45 Euro pro Jagdjahr erhoben. Aus dem Abgabeaufkommen soll das Jagdwesen gefördert und weiter­ent­wickelt werden. Gegen die Heranziehung zur Jagdabgabe hatten schon vor einigen Jahren einzelne Jagdschei­n­inhaber verwal­tungs­ge­richtliche Klagen mit der Begründung erhoben, dass die Jagdabgabe verfas­sungs­widrig sei. Nachdem das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen im August 2012 in einem damals anhängigen Verfahren verfas­sungs­rechtliche Bedenken hinsichtlich der damals geltenden Gesetzeslage geäußert hatte, legte die Landesregierung Nordrhein-Westfalen im Juli 2013 dem Landtag Nordrhein-Westfalen einen Gesetzentwurf vor, der im April 2014 zu einer Änderung der jagdrechtlichen Vorschriften führte.

Kläger halten auch Neuregelung über Erhebung der Jagdabgabe für verfas­sungs­widrig

Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens sind der Auffassung, dass auch die neuen Regelungen über die Erhebung der Jagdabgabe verfas­sungs­widrig seien. Bei der Jagdabgabe handele es sich um eine Sonderabgabe, die nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts nur unter ganz engen Voraussetzungen erhoben werden dürfe. Diese lägen jedoch nicht vor. Es sei nicht zulässig, pauschal eine "Gesamt­ver­ant­wortung" nur der Jagdschei­n­inhaber für die Jagd anzunehmen.

VG erklärt Erhebung der Abgabe für zulässig

Dem ist das Verwal­tungs­gericht Köln nicht gefolgt. Es stellte vielmehr fest, dass die Gruppe der Jagdschei­n­inhaber wegen ihres gemeinsamen Interesses an der Jagd und an der Förderung und Weiter­ent­wicklung des Jagdwesens von der Allgemeinheit und anderen gesell­schaft­lichen Gruppen deutlich abgrenzbar sei. Daraus ergebe sich eine Finan­zie­rungs­ver­ant­wortung, die die Erhebung der Abgabe rechtfertige. Die durch die Abgabe zu finanzierenden (zum Teil sehr kosten­auf­wendigen) Maßnahmen, wie z.B. der Neubau, Ausbau und die Ertüchtigung von Schießstätten begünstige die Jagdschei­n­inhaber ganz offensichtlich.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil21511

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI