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18.01.2025  
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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil07.11.2005

Erhebung der Jagdsteuer ist rechtens

Die Erhebung der Jagdsteuer (in Baden-Württemberg) ist nach wie vor verfas­sungsgemäß und verstößt als örtliche Aufwandsteuer insbesondere nicht gegen den Gleich­heits­grundsatz. Das hat das das Verwal­tungs­gericht Stuttgart in einem Urteil entschieden und die Klage eines Jagdpächters gegen den Landkreis Esslingen wegen der Heranziehung zur Jagdsteuer abgewiesen.

Der Kläger erhielt als Pächter einer Jagdnutzung im Mai 2004 einen Abgabenbescheid des Landkreises Esslingen über die Jagdsteuer 2004 in Höhe von 92,83 Euro. Nach erfolgloser Durchführung des Wider­spruchs­ver­fahrens erhob der Kläger gegen den Abgabebescheid am 22.09.2004 Klage zum Verwal­tungs­gericht Stuttgart. Er machte geltend: Die unzeitgemäße Jagdsteuer sei - zumal nach Einfügung des Art. 20 a (Schutz der natürlichen Lebens­grundlagen) in das Grundgesetz - verfas­sungs­widrig. Die Jagdsteuer sei früher auf die Wildbret­ver­wertung bezogen gewesen und bestehe nunmehr trotz der die Einnahmen weit übersteigenden Kosten für Umweltschutz- und Wildhe­ge­maß­nahmen als ungerechte Aufwandsteuer fort. Der Landkreis Esslingen vertrat demgegenüber die Auffassung, die Besteuerung verbiete sich weder wegen der Hegepflicht zum Schutz der natürlichen Lebens­grundlagen noch wegen Nicht­be­steuerung anderer Freizeit­ak­ti­vitäten.

Die 11. Kammer führte in ihrem Urteil aus:

Die Heranziehung des Klägers zur Jagdsteuer entspreche den Ermäch­ti­gungs­grundlagen, namentlich der Satzung des Kreistages sowie den einschlägigen Vorschriften des Kommu­na­l­ab­ga­ben­ge­setzes. Danach könnten die Landkreise eine Steuer auf die Ausübung des Jagdrechts (Jagdsteuer) erheben, die bei Inländern den Steuersatz von 15 % des Jahreswerts der Jagd betragen dürfe. Davon habe der Landkreis zu Recht Gebrauch gemacht. Die gesetzliche Ermäch­ti­gungs­grundlage sei auch nicht verfas­sungs­widrig (geworden). Dies sei bereits höchst­rich­terlich entschieden. Es widerspreche auch nach wie vor keinem zwingenden Gebot des Grundgesetzes, wenn die Jagd besteuert werde und andere, ebenfalls aufwändige Freizeit­be­tä­ti­gungen in der Natur wie Fischen, Reiten und Fliegen, nicht. Die unter­schiedliche Behandlung, die auch durch Besteuerung der anderen Betätigungen ausgeräumt werden könne, liege im gesetz­ge­be­rischen Ermessen, so lange sie wie bisher durch gewichtige Unterschiede einschließlich der Praktikabilität gerechtfertigt werden könne. Der von Jägern geförderte Schutz der natürlichen Lebens­grundlagen nach Art. 20 a GG gebiete jedenfalls nicht, dass vorhandene Ermäch­ti­gungs­grundlagen für die Jagdsteuer beseitigt würden. Das damit normierte Staatsziel verpflichte den Gesetzgeber zwar, überlasse ihm aber zur Umsetzung einen weiten Gestal­tungs­spielraum, der erst bei offenkundiger Missachtung dieses Schutzgebots überschritten sei. Die Jagdsteuer erscheine noch tragbar, solange sie nicht landesweit bewirke, dass bisher von Jägern wahrgenommene notwendige Aufgaben zum Schutz der natürlichen Lebens­grundlagen überhaupt nicht mehr erfüllt würden. Tatsächlich würden - trotz bzw. unter Berück­sich­tigung der Belastungen - Jagdpachtpreise bezahlt, was den Charakter als Aufwandsteuer bestätige. Hiernach sei der Landkreis Esslingen nicht gehalten gewesen, die Jagdsteuer abzuschaffen oder zu mindern.

Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu beantragen.

Quelle: Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 06.12.2005

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