Der Kläger erhielt als Pächter einer Jagdnutzung im Mai 2004 einen Abgabenbescheid des Landkreises Esslingen über die Jagdsteuer 2004 in Höhe von 92,83 Euro. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhob der Kläger gegen den Abgabebescheid am 22.09.2004 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart. Er machte geltend: Die unzeitgemäße Jagdsteuer sei - zumal nach Einfügung des Art. 20 a (Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen) in das Grundgesetz - verfassungswidrig. Die Jagdsteuer sei früher auf die Wildbretverwertung bezogen gewesen und bestehe nunmehr trotz der die Einnahmen weit übersteigenden Kosten für Umweltschutz- und Wildhegemaßnahmen als ungerechte Aufwandsteuer fort. Der Landkreis Esslingen vertrat demgegenüber die Auffassung, die Besteuerung verbiete sich weder wegen der Hegepflicht zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen noch wegen Nichtbesteuerung anderer Freizeitaktivitäten.
Die 11. Kammer führte in ihrem Urteil aus:
Die Heranziehung des Klägers zur Jagdsteuer entspreche den Ermächtigungsgrundlagen, namentlich der Satzung des Kreistages sowie den einschlägigen Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes. Danach könnten die Landkreise eine Steuer auf die Ausübung des Jagdrechts (Jagdsteuer) erheben, die bei Inländern den Steuersatz von 15 % des Jahreswerts der Jagd betragen dürfe. Davon habe der Landkreis zu Recht Gebrauch gemacht. Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage sei auch nicht verfassungswidrig (geworden). Dies sei bereits höchstrichterlich entschieden. Es widerspreche auch nach wie vor keinem zwingenden Gebot des Grundgesetzes, wenn die Jagd besteuert werde und andere, ebenfalls aufwändige Freizeitbetätigungen in der Natur wie Fischen, Reiten und Fliegen, nicht. Die unterschiedliche Behandlung, die auch durch Besteuerung der anderen Betätigungen ausgeräumt werden könne, liege im gesetzgeberischen Ermessen, so lange sie wie bisher durch gewichtige Unterschiede einschließlich der Praktikabilität gerechtfertigt werden könne. Der von Jägern geförderte Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen nach Art. 20 a GG gebiete jedenfalls nicht, dass vorhandene Ermächtigungsgrundlagen für die Jagdsteuer beseitigt würden. Das damit normierte Staatsziel verpflichte den Gesetzgeber zwar, überlasse ihm aber zur Umsetzung einen weiten Gestaltungsspielraum, der erst bei offenkundiger Missachtung dieses Schutzgebots überschritten sei. Die Jagdsteuer erscheine noch tragbar, solange sie nicht landesweit bewirke, dass bisher von Jägern wahrgenommene notwendige Aufgaben zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen überhaupt nicht mehr erfüllt würden. Tatsächlich würden - trotz bzw. unter Berücksichtigung der Belastungen - Jagdpachtpreise bezahlt, was den Charakter als Aufwandsteuer bestätige. Hiernach sei der Landkreis Esslingen nicht gehalten gewesen, die Jagdsteuer abzuschaffen oder zu mindern.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu beantragen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2005
Quelle: Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 06.12.2005