18.10.2024
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Sie sehen einen Jäger, der in der Dämmerung mit geschultertem Gewehr einen Hügel hinaufgeht.

Dokument-Nr. 13708

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Urteil27.06.2012BundesverwaltungsgerichtBVerwG 9 C 10.11 und BVerwG 9 C 2.12
Vorinstanzen zu BVerwG 9 C 10.11:
  • Verwaltungsgericht Trier, Urteil15.07.2010, 2 K 169/10.TR
  • Oberverwaltungsgericht Koblenz, Urteil23.11.2010, 6 A 10951/10.OVG
Vorinstanzen zu BVerwG 9 C 2.12:
  • Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil30.11.2010, 6 K 279/10.KO
  • Oberverwaltungsgericht Koblenz, Urteil25.05.2011, 6 A 10030/11.OVG
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil27.06.2012

Jagdsteu­er­pflicht: Für Gemeinden verneint, für Jagdge­nos­sen­schaften bejahtJagdge­nos­sen­schaft betreibt bei selbst­aus­geübtem Jagdrecht steuerbaren Aufwand

Gemeinden können nicht zur Jagdsteuer herangezogen werden, wohl aber Jagdge­nos­sen­schaften. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht.

Die Jagdsteuer ist eine herkömmliche Aufwandsteuer. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts und des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts erfassen Aufwandsteuern die besondere wirtschaftliche Leistungs­fä­higkeit, die darin zum Ausdruck kommt, dass die Verwendung von Einkommen für den persönlichen Lebensbedarf (Konsum) über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht. Diese Voraussetzung ist bei Gemeinden generell nicht gegeben. Verzichtet eine Gemeinde auf Einnahmen aus der Verpachtung ihres Eigen­jagd­bezirks, um das Jagdrecht selbst ausüben zu können, so geschieht dies nicht im Rahmen persönlicher Lebensführung, sondern zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

Zurechnung des privaten Konsums der Jagdgenossen an Jagdge­nos­sen­schaft gerechtfertigt

Demgegenüber betreibt eine Jagdgenossenschaft steuerbaren Aufwand, wenn sie ihr Jagdrecht selbst ausübt. Zwar hat auch die Jagdge­nos­sen­schaft als solche keinen persönlichen Lebensbedarf, den sie damit decken könnte. Im Unterschied zu den Einwohnern einer Gemeinde haben jedoch die Jagdgenossen als Eigentümer der im gemein­schaft­lichen Jagdbezirk zusam­men­ge­fassten Grundflächen einen engen Bezug zur Jagd. Sie treffen die Entscheidung über eine Eigennutzung des der Jagdge­nos­sen­schaft zustehenden Jagdaus­übungs­rechts und tragen wirtschaftlich den damit verbundenen Verlust von Pachteinnahmen. Insoweit besteht kein steuerlich relevanter Unterschied zur Ausübung des Jagdrechts durch eine Mehrheit privater Eigentümer als Inhaber eines Eigen­jagd­bezirks. Dies rechtfertigt eine Zurechnung des privaten Konsums der Jagdgenossen an die Jagdge­nos­sen­schaft.

Eine Heranziehung der Jagdge­nos­sen­schaft zur Jagdsteuer kommt auch dann in Betracht, wenn der gemein­schaftliche Jagdbezirk nur während eines Zwischen­zeitraums unverpachtet und ein steuer­pflichtiger Jagdpächter daher vorübergehend nicht vorhanden war.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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