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- Verwaltungsgericht Trier, Urteil15.07.2010, 2 K 169/10.TR
- Oberverwaltungsgericht Koblenz, Urteil23.11.2010, 6 A 10951/10.OVG
- Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil30.11.2010, 6 K 279/10.KO
- Oberverwaltungsgericht Koblenz, Urteil25.05.2011, 6 A 10030/11.OVG
Bundesverwaltungsgericht Urteil27.06.2012
Jagdsteuerpflicht: Für Gemeinden verneint, für Jagdgenossenschaften bejahtJagdgenossenschaft betreibt bei selbstausgeübtem Jagdrecht steuerbaren Aufwand
Gemeinden können nicht zur Jagdsteuer herangezogen werden, wohl aber Jagdgenossenschaften. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Die Jagdsteuer ist eine herkömmliche Aufwandsteuer. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts erfassen Aufwandsteuern die besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die darin zum Ausdruck kommt, dass die Verwendung von Einkommen für den persönlichen Lebensbedarf (Konsum) über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht. Diese Voraussetzung ist bei Gemeinden generell nicht gegeben. Verzichtet eine Gemeinde auf Einnahmen aus der Verpachtung ihres Eigenjagdbezirks, um das Jagdrecht selbst ausüben zu können, so geschieht dies nicht im Rahmen persönlicher Lebensführung, sondern zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
Zurechnung des privaten Konsums der Jagdgenossen an Jagdgenossenschaft gerechtfertigt
Demgegenüber betreibt eine Jagdgenossenschaft steuerbaren Aufwand, wenn sie ihr Jagdrecht selbst ausübt. Zwar hat auch die Jagdgenossenschaft als solche keinen persönlichen Lebensbedarf, den sie damit decken könnte. Im Unterschied zu den Einwohnern einer Gemeinde haben jedoch die Jagdgenossen als Eigentümer der im gemeinschaftlichen Jagdbezirk zusammengefassten Grundflächen einen engen Bezug zur Jagd. Sie treffen die Entscheidung über eine Eigennutzung des der Jagdgenossenschaft zustehenden Jagdausübungsrechts und tragen wirtschaftlich den damit verbundenen Verlust von Pachteinnahmen. Insoweit besteht kein steuerlich relevanter Unterschied zur Ausübung des Jagdrechts durch eine Mehrheit privater Eigentümer als Inhaber eines Eigenjagdbezirks. Dies rechtfertigt eine Zurechnung des privaten Konsums der Jagdgenossen an die Jagdgenossenschaft.
Eine Heranziehung der Jagdgenossenschaft zur Jagdsteuer kommt auch dann in Betracht, wenn der gemeinschaftliche Jagdbezirk nur während eines Zwischenzeitraums unverpachtet und ein steuerpflichtiger Jagdpächter daher vorübergehend nicht vorhanden war.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2012
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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