18.10.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss29.10.2012

Racial Profiling: Polizei darf keine Ausweis­kon­trolle eines Dunkelhäutigen aufgrund der Hautfarbe durchführenBundespolizei verstößt mit Maßnahme gegen Diskri­mi­nierungs­verbot in Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes

Der Rechtsstreit um die Kontrolle eines Deutschen dunklerer Hautfarbe durch Beamte der Bundespolizei ist durch überein­stimmende Erledigungs­erklärungen der Verfahrens­beteiligten beendet worden, nachdem Vertreter der Bundespolizei sich für die Kontrolle im Zug entschuldigt haben. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungs­gerichts Rheinland-Pfalz hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, ein 26-jähriger Deutscher, wurde auf einer Zugfahrt von Kassel nach Frankfurt am Main von zwei Bundes­po­li­zisten angesprochen und aufgefordert, sich auszuweisen. Dies verweigerte der Kläger. Daraufhin durchsuchten die Polizisten seinen Rucksack vergeblich nach Ausweispapieren und nahmen ihn mit zu ihrer Dienststelle nach Kassel, wo seine Personalien festgestellt werden konnten. Die Beamten beriefen sich auf eine Vorschrift des Bundes­po­li­zei­ge­setzes, wonach die Bundespolizei zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet in Zügen jede Person kurzfristig anhalten, befragen und von ihr die Aushändigung mitgeführter Ausweispapiere verlangen kann, soweit aufgrund von Lageer­kennt­nissen oder grenz­po­li­zei­licher Erfahrung anzunehmen ist, dass der Zug zur unerlaubten Einreise genutzt werde.

Ausweis­ver­langen war rechtswidrig

Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, er sei allein wegen seiner dunkleren Hautfarbe kontrolliert worden. Das Verwal­tungs­gericht Koblenz wies die Klage ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz ließ die Berufung zu und vernahm die beiden Bundes­po­li­zisten in der mündlichen Verhandlung als Zeugen. Nach Beendigung der Beweisaufnahme machte das Gericht deutlich, dass das an den Kläger gerichtete Ausweis­ver­langen rechtswidrig war, weil die Hautfarbe des Klägers das ausschlag­gebende Kriterium für die Ausweis­kon­trolle gewesen sei. Diese Maßnahme habe daher gegen das Diskriminierungsverbot in Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes verstoßen.

Rechtsstreit in der Hauptsache durch Entschuldigung erledigt

Nachdem sich die Vertreter der Bundespolizei bei dem Kläger für die Kontrolle im Zug entschuldigt hatten, erklärten die Verfah­rens­be­tei­ligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Das OVG erklärte das erstin­sta­nzliche Urteil für wirkungslos und legte der Beklagten die Kosten des Verfahrens auf.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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