21.11.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil28.02.2012

Bundespolizei darf zur Identi­täts­fest­stellung Zugreisende verdachts­u­n­ab­hängig kontrollierenAuswahl der Personen darf bei Stich­pro­ben­kon­trollen allein nach äußerem Erschei­nungsbild erfolgen

Beamte der Bundespolizei dürfen Reisende jedenfalls auf Bahnstrecken, die Ausländern zur unerlaubten Einreise oder zu Verstößen gegen das Aufent­halts­gesetz dienen, verdachts­u­n­ab­hängig kontrollieren. Es ist ihnen bei Stich­pro­ben­kon­trollen nicht verwehrt, die Auswahl der anzusprechenden Personen auch nach dem äußeren Erschei­nungsbild vorzunehmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Koblenz hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall wurde ein Zugreisender auf einer Bahnstrecke durch zwei uniformierte Beamte der Bundespolizei angesprochen und aufgefordert sich auszuweisen. In der Folge entstand eine verbale Ausein­an­der­setzung. Da der Kläger seine Papiere nicht vorlegte, durchsuchten die Beamten seinen Rucksack, ohne aber die Ausweispapiere zu finden. Daraufhin wurde der Kläger zur zuständigen Dienststelle der Bundespolizei verbracht, wo bei ihm ein Führerschein gefunden und seine Personalien festgestellt werden konnten.

Kläger hält Maßnahmen der Polizei für rechtswidrig

Im Verlauf eines nachfolgenden Strafverfahrens wegen Beleidigung gegen den Kläger äußerte ein Beamter der Bundespolizei zum Grund für die Kontrolle, wenn er die Vermutung habe, ein Reisender halte sich möglicherweise illegal auf, frage er, wohin der Reisende fahre und bitte um Vorlage von Ausweispapieren. Er spreche dabei Leute an, die ihm als Ausländer erschienen. Ein Kriterium sei hierbei auch die Hautfarbe. Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Feststellung, die Maßnahmen der Polizei seien rechtswidrig gewesen.

Bundespolizei war aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung zur Durchsuchung des Rucksackes nach Ausweispapieren berechtigt

Die Klage blieb vor dem Verwal­tungs­gericht Koblenz jedoch ohne Erfolg. Die Identi­täts­fest­stellung, so die Richter, sei rechtmäßig gewesen. Die einschlägigen Vorschriften verpflichteten die Beamten der Bundespolizei, bei einer Kontrolle entsprechende Lageer­kenntnisse und einschlägige grenz­po­li­zeiliche Erfahrung zugrunde zu legen. Hierdurch werde willkürliches Vorgehen ausgeschlossen. Nach den polizeilichen Erkenntnissen würden die Nahverkehrszüge auf der Strecke, die der Kläger gefahren sei, für die unerlaubte Einreise und zu Verstößen gegen das Aufent­halts­gesetz genutzt. Dies berechtige die Bundespolizei dazu, die in den Zügen befindlichen Personen verdachtsunabhängig zu kontrollieren. Aus Gründen der Kapazität und Effizienz sei die Bundespolizei auf Stich­pro­ben­kon­trollen beschränkt. Deswegen dürften deren Beamte die Auswahl der anzusprechenden Personen auch nach dem äußeren Erschei­nungsbild vornehmen. Da die Identität des Klägers in der Bahn von den Beamten nicht habe festgestellt werden können, seien sie aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung auch zur Durchsuchung des Rucksackes nach Ausweispapieren berechtigt gewesen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblent/ra-online

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