Dokument-Nr. 21769
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- Racial Profiling: Polizei darf keine Ausweiskontrolle eines Dunkelhäutigen aufgrund der Hautfarbe durchführenOberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss29.10.2012, 7 A 10532/12.OVG
- Bundespolizei darf zur Identitätsfeststellung Zugreisende verdachtsunabhängig kontrollierenVerwaltungsgericht Koblenz, Urteil28.02.2012, 5 K 1026/11.KO
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil22.10.2015
Verdachtsunabhängige Personenkontrolle der Bundespolizei im ICE rechtswidrigUnzulässige Verdachtsunabhängige Personenkontrolle eines Dunkelhäutigen im ICE
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat eine von Beamten der Bundespolizei in einem ICE durchgeführte Identitätsfeststellung mit anschließendem Datenabgleich eines in Kabul geborenen deutschen Staatsangehörigen mit dunkler Hautfarbe für rechtswidrig erklärt.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, ein 30-jähriger deutscher Staatsangehöriger mit dunkler Hautfarbe, macht mit seiner Klage geltend, dass er am 19. November 2013 gegen 22.30 Uhr von drei Beamten der Bundespolizei in der 1. Klasse des ICE 377 zwischen Baden-Baden und Offenburg in rechtswidriger Weise kontrolliert worden sei. Der Kläger hielt die bei ihm durchgeführte Personalienfeststellung für rechtswidrig und trug zur Begründung vor, dass mit dieser Feststellung in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen und gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen worden sei, weil nur er in dem Waggon und nur wegen seiner Hautfarbe kontrolliert worden sei.
Bundespolizei hält erfolgte Personenkontrolle für zulässig und rechtmäßig
Die Bundesbahnpolizeidirektion Stuttgart, welche in dem Fall die Bundesrepublik Deutschland vertrat, berief sich ihrerseits darauf, dass die Kontrolle rechtmäßig gewesen sei. Der Bundespolizei obliege der Grenzschutz im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 km. Im Grenzgebiet wie vorliegend könne die Bundespolizei nach § 23 des Bundespolizeigesetzes zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreisen in das Bundesgebiet oder zur Verhütung von Straftaten die Identität einer Person feststellen. Da in der Vergangenheit immer wieder unerlaubt eingereiste Ausländer in den Zügen festgestellt worden seien, sei eine Personenkontrolle des Klägers aufgrund der Lageerkenntnisse angebracht und notwendig gewesen.
Voraussetzungen für eine zulässige polizeiliche Personenkontrolle
Das Verwaltungsgericht Stuttgart entschied, dass die Bundespolizei grundsätzlich nicht berechtigt ist, im Grenzgebiet zu einem anderen Schengen-Staat (hier: Frankreich) verdachtsunabhängige Personenkontrollen zur Verhinderung oder Unterbindung der unerlaubten Einreise in das Bundesgebiet vorzunehmen. Der Vorrang des Unionsrechts steht der Anwendung der im Bundespolizeigesetz für derartige Kontrollen enthaltenen Ermächtigungsgrundlage (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 des Bundespolizeigesetzes - BPolG) entgegen. Nach dem in allen Staaten des Schengen-Raums unmittelbar anwendbaren Schengener Grenzkodex, einer am 13. Oktober 2006 in Kraft getretenen Verordnung der EU, dürfen an den Binnengrenzen keine Personenkontrollen durchgeführt werden. Ebenfalls unzulässig sind Maßnahmen, die die gleiche Wirkung wie Grenzkontrollen haben. Polizeiliche Personenkontrollen auf der Grundlage des nationalen Rechts sind demgegenüber zulässig, wenn sie (1.) keine Grenzkontrollen zum Ziel haben, (2.) auf allgemeinen polizeilichen Informationen und Erfahrungen in Bezug auf mögliche Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit beruhen und insbesondere auf die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität abzielen, (3.) in einer Weise konzipiert sind und durchgeführt werden, die sich eindeutig von systematischen Personenkontrollen an den Außengrenzen unterscheidet, und (4.) auf der Grundlage von Stichproben durchgeführt werden.
Ermächtigungsgrundlage im Bundespolizeigesetz genügt nicht den zu beachtenden Anforderungen an Polizeikontrollen
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bereits 2010 zur vergleichbaren Rechtslage in Frankreich entschieden, dass eine nationale Regelung, die den Polizeibehörden eine Befugnis zur Durchführung von verdachtsunabhängigen Identitätskontrollen im Grenzgebiet zu anderen Schengenstaaten einräumt, den erforderlichen Rahmen für die diesen Behörden eingeräumte Befugnis vorgeben muss, um insbesondere das Ermessen zu lenken, über das sie bei der tatsächlichen Handhabung der Befugnis verfügen. Dieser Rahmen muss gewährleisten, dass die tatsächliche Ausübung der Befugnis zur Durchführung von Identitätskontrollen nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen haben kann (EuGH, Urteil vom 22.06.2010 - C-188/10 und C-189/10). Diesen auch vom deutschen Gesetzgeber zu beachtenden Anforderungen genügt die vorliegend herangezogene Ermächtigungsgrundlage im Bundespolizeigesetz nicht. Es fehlt an verbindlichen Regelungen hinsichtlich Intensität und Häufigkeit der Kontrollen.
§ 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG könnte danach als Ermächtigungsgrundlage für verdachtsunabhängige Personenkontrollen nur dann herangezogen werden, wenn die Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage der Art. 23 ff. des Schengener Grenzkodex vorübergehend wieder Grenzkontrollen an der betreffenden Binnengrenze einführt. Dies war zum Zeitpunkt der hier zu beurteilenden Personenkontrolle im November 2013 nicht der Fall.
Gericht lässt Frage einer möglichen Kontrolle aufgrund der Hautfarbe offen
Die Frage, ob möglicherweise die Hautfarbe des Klägers bei der Entscheidung, gerade ihn und nicht andere Mitreisende in dem betreffenden Waggon zu kontrollieren, eine Rolle gespielt hat, und wie dies rechtlich zu bewerten wäre, hat das Gericht offen gelassen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online
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