23.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil20.05.2014

Gesetzliche Regelung zu verkaufsoffenen Sonntagen verfassungs­rechtlich unbedenklichGeschäfts­öffnung an höchstens vier Sonntagen im Jahr steht mit verfassungs­rechtlichen Vorgaben in Einklang und wahrt hinreichendes Niveau des Sonn- und Feier­tags­schutzes

Das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass gegen die Regelung des rheinland-pfälzischen Laden­öffnungs­gesetzes, welche die Festsetzung von höchstens vier verkaufsoffenen Sonntagen pro Gemeinde in einem Kalenderjahr gestattet, keine verfassungs­rechtlichen Bedenken bestehen.

Im zugrunde liegenden Verfahren ging es um eine von der Stadt Worms erlassene Rechts­ver­ordnung über die Freigabe des verkaufsoffenen Sonntags in Worms am 29. Dezember 2013 in einem Normen­kon­troll­ver­fahren. Das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz hatte bereits mit Beschluss vom 16. Dezember 2013 den Antrag der Gewerkschaft ver.di (Vereinte Dienst­leis­tungs­ge­werk­schaft), den Vollzug dieser Verordnung im Wege einer einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen, abgelehnt.

Verordnung lässt Öffnung der Geschäfte an höchstens vier Sonntagen zu

Nach dem Laden­öff­nungs­gesetz Rheinland-Pfalz müssen Verkaufsstellen an Sonntagen grundsätzlich geschlossen sein. Abweichend hiervon können Städte durch Rechts­ver­ordnung an höchstens vier Sonntagen eine Öffnung der Geschäfte zulassen. Von dieser gesetzlichen Ermächtigung machte die Stadt Worms Gebrauch und setzte mit der angegriffenen Rechts­ver­ordnung einen verkaufsoffenen Sonntag am 29. Dezember 2013 für die Zeit von 13 bis 18 Uhr fest.

Gewerkschaft ver.di hält Verordnung über Sonntagsöffnung für rechtswidrig

Zur Begründung ihres hiergegen gestellten Normen­kon­trol­lantrags machte die Gewerkschaft ver.di geltend, dass die Verordnung rechtswidrig sei, weil bereits ihre Ermäch­ti­gungs­grundlage im Laden­öff­nungs­gesetz gegen den verfas­sungs­rechtlich gewährleisteten Sonn- und Feiertagsschutz verstoße. Denn sie lasse voraus­set­zungslos vier verkaufsoffene Sonntage im Kalenderjahr zu.

Verordnung ist verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden

Das Oberver­wal­tungs­gericht lehnte den Normenkontrollantrag als unbegründet ab. Die angegriffene Verordnung sei rechtmäßig, ihre Ermäch­ti­gungs­grundlage im Laden­öff­nungs­gesetz sei verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden. Das Grundgesetz schütze den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung. Die Landes­ver­fassung hebe das Prinzip der Arbeitsruhe sogar noch ausdrücklicher hervor als das Grundgesetz. Der verfas­sungs­rechtliche Sonn- und Feiertagsschutz fordere insbesondere, dass für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ein Regel-Ausnahme-Verhältnis bestehe. Die Erwerbsarbeit solle an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich ruhen. Die gesetzliche Regelung, wonach verbandsfreie Gemeinden, Verbands­ge­meinden und kreisfreie und große kreisangehörige Städte durch Rechts­ver­ordnung bestimmen können, dass Verkaufsstellen an höchstens vier Sonntagen pro Gemeinde in einem Kalenderjahr geöffnet sein dürfen, stehe mit den verfas­sungs­recht­lichen Vorgaben in Einklang und wahre ein hinreichendes Niveau des Sonn- und Feier­tags­schutzes.

Öffnung von Verkaufsstellen an einer Reihe von Feiertags-Sonntagen ausgeschlossen

Dabei sei auch zu beachten, dass das Laden­öff­nungs­gesetz eine Öffnung von Verkaufsstellen an einer Reihe von Sonntagen ausnahmslos ausschließe, nämlich am Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag, an Advents­sonntagen im Dezember sowie an Sonntagen, auf die ein Feiertag falle. Darüber hinaus dürfe die zugelassene Laden­öff­nungszeit fünf Stunden nicht überschreiten und nicht in der Zeit zwischen sechs und elf Uhr - während der Haupt­got­tes­dienste - liegen.

Regelung gestattet verkaufsoffene Sonntage nicht voraus­set­zungslos

Die Regelung gestatte entgegen der Annahme der Antragstellerin auch nicht voraus­set­zungslos und ohne das Vorliegen von Sachgründen die Zulässigkeit von vier verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen im Jahr. Vielmehr sehe die Landes­ver­fassung selbst die Möglichkeit vor, Ausnahmen vom Schutz der Arbeitsruhe zuzulassen, wenn es das Gemeinwohl erfordere. Dieses Gemein­wohl­er­for­dernis gelte unmittelbar und binde die hier zuständigen Stellen. Zudem sehe das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren vor, dass vor Erlass einer Rechts­ver­ordnung zur Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschafts­verbände und kirchliche Stellen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und Handwerkskammer sowie gegebenenfalls die betroffene Ortsgemeinde anzuhören seien. Damit werde hinreichend gesichert, dass Aspekte, die gegen eine Öffnung von Verkaufsstellen an einem Sonntag sprächen, nicht unberück­sichtigt blieben.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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