18.10.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss16.12.2013

Verkaufsoffener Sonntag in Worms kann stattfindenAntrag der Gewerkschaft ver.di bleibt erfolglos

Der verkaufsoffene Sonntag in Worms kann wie geplant am 29. Dezember 2013 stattfinden. Dies entschied das Oberverwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. Damit scheiterte der Antrag der Gewerkschaft ver.di (Vereinte Dienstleistungs­gewerkschaft), den Vollzug der Verordnung der Stadt Worms über die Freigabe dieses verkaufsoffenen Sonntags im Wege einer einstweiligen Anordnung auszusetzen.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz müssen Verkaufsstellen an Sonntagen grundsätzlich geschlossen sein. Abweichend hiervon können Städte durch Rechts­ver­ordnung an höchstens vier Sonntagen eine Öffnung der Geschäfte zulassen, wobei allerdings bestimmte Sonntage - wie etwa Ostersonntag und die Adventssonntage im Dezember - ausgenommen sind und die Öffnungszeit fünf Stunden nicht überschreiten sowie nicht zwischen 6.00 Uhr und 11.00 Uhr liegen darf. Von dieser gesetzlichen Ermächtigung machte die Stadt Worms Gebrauch und setzte mit der angegriffenen Rechts­ver­ordnung einen verkaufsoffenen Sonntag am 29. Dezember 2013 für die Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr fest. Den hiergegen gestellten Antrag der Gewerkschaft ver.di, den Vollzug der Verordnung einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen, lehnte das Oberver­wal­tungs­gericht ab.

Regelung verfas­sungs­rechtlich unbedenklich

Zur Begründung führte es aus, nach der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen Prüfung begegneten die Verordnung und ihre Ermäch­ti­gungs­grundlage im Laden­öff­nungs­gesetz keinen durchgreifenden verfas­sungs­recht­lichen Bedenken. Zwar habe das Bundes­ver­fas­sungs­gericht die verfas­sungs­rechtliche Bedeutung des Sonn- und Feier­tags­schutzes betont und insbesondere festgestellt, dass für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ein Regel-Ausnahme-Verhältnis bestehe, weshalb Ausnahmen eines dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes bedürften. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht habe aber eine Regelung, wonach im öffentlichen Interesse eine Öffnung von Verkaufsstellen an höchstens vier Sonn- oder Feiertagen und nur begrenzt auf die Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr zugelassen worden sei, als verfas­sungs­konform angesehen. Daher dürfte auch die im vorliegenden Fall angegriffene Regelung, die engere zeitliche Grenzen vorsehe, sich voraussichtlich als verfas­sungs­rechtlich unbedenklich erweisen. Unter Berück­sich­tigung der Erfolgs­aus­sichten in der Hauptsache und der sonstigen Folgen für die Beteiligten, überwögen deshalb hier die Interessen der Stadt diejenigen der Antragstellerin und sonstiger Betroffener.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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