23.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil06.05.2015

Gericht ist nicht zur Herausgabe aller Telefon­durch­wahl­nummern der Richter verpflichtetHerausgabe der Durch­wahl­nummern kann zu nachhaltiger Störung der richterlichen Arbeit führen

Das Ober­verwaltungs­gerichts Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass das Land Nordrhein-Westfalen nicht nach dem Informations­freiheits­gesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) verpflichtet ist, Zugang zu den Telefon­durch­wahl­nummern aller Richter des Verwal­tungs­ge­richts Aachen zu gewähren.

Der klagende Rechtsanwalt des zugrunde liegenden Falls verlangte die Herausgabe der Durch­wahl­nummern aller Richterinnen und Richter des Verwal­tungs­ge­richts Aachen.

Funkti­o­ns­fä­higkeit der staatlichen Einrichtungen muss sichergestellt bleiben

eIn der mündlichen Urteils­be­gründung führte das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen aus, dass kein allgemeiner Anspruch auf Bekanntgabe der Durch­wahl­nummern aller Richter bestehe. Der Anspruch sei nach § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW ausgeschlossen. Zu den von dieser Vorschrift erfassten Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit zähle auch die Funkti­o­ns­fä­higkeit der staatlichen Einrichtungen. Die Richter des Verwal­tungs­ge­richts Aachen seien – vergleichbar der Übung in den meisten Anwalts­kanzleien oder Arztpraxen – nicht direkt über ihre Durchwahlnummer, sondern über die jeweilige Sekretärin bzw. Service-Einheit erreichbar. Die Telefonnummern der Service-Einheiten ergäben sich aus der Internetseite des Verwal­tungs­ge­richts Aachen. Diese Entscheidung des Gerichts­prä­si­denten diene dem Ziel, die Anrufer gezielt zu führen, ihre Telefonanrufe nach sachlichen Anliegen zu sortieren sowie fachkompetent und arbeitsteilig zu beantworten. Damit solle eine effektive Aufga­be­n­er­le­digung sichergestellt werden. Das Antragsziel, diese gerichtsintern vorgesehenen Arbeitsabläufe durch Anrufe direkt bei Richtern zu umgehen, könne zu einer nachhaltigen Störung der richterlichen Arbeit führen.

Zugang zu Telefonnummern nicht­rich­ter­licher Gerichts­an­ge­höriger möglich

Hinsichtlich der Telefonnummern der nicht­rich­ter­lichen Gerichts­an­ge­hörigen seien öffentliche Belange nicht betroffen. Der Zugang zu diesen Telefonnummern scheitere aber am Schutz perso­nen­be­zogener Daten, weil bzw. solange die betroffenen Gerichts­an­ge­hörigen nicht in die Weitergabe ihrer Telefondaten eingewilligt hätten. Das Gesetz verpflichte in diesem Fall dazu, die Betroffenen personenbezogen nach ihrer Einwilligung zu befragen. Dies sei bisher nicht geschehen. Der ablehnende Bescheid sei daher insoweit aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten gewesen, den Kläger nach Durchführung der Dritt­be­tei­ligung neu zu bescheiden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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