23.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss09.11.2010

OVG Nordrhein-Westfalen bestätigt Glasverbot im Kölner Straßenkarneval zum Sessionsauftakt am 11. November 2010Störung der öffentlichen Sicherheit durch die ordnungswidrige Entsorgung von Glasflaschen im öffentlichen Straßenraum

Mit Eilbeschlüssen vom 9. November 2010 hat der 5. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts für das Land Nordrhein-Westfalen das für den Sessionsauftakt am 11. November 2010 im Kölner Straßenkarneval verfügte Glasverbot der Stadt Köln bestätigt und damit anderslautende Entscheidungen des Verwal­tungs­ge­richts Köln aufgehoben.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Stadt Köln mit einer für sofort vollziehbar erklärten Allge­mein­ver­fügung für den 11. November 2010 in der Altstadt und im Zülpicher Viertel ein allgemeines Verbot ausgesprochen, Glasbehältnisse mitzuführen und zu benutzen.

"Scherbenmeer" als unmittelbare Folge des Mitführens von Glasflaschen anzusehen

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 5. Senat ausgeführt: Nach summarischer Prüfung spreche viel für die Rechtmäßigkeit des Glasverbots. Zwar werde im Allgemeinen durch das bloße Mitführen und Benutzen von Glasbe­hält­nissen die Gefah­ren­schwelle nicht überschritten. Jedoch trete eine ordnungs­rechtlich relevante Störung der öffentlichen Sicherheit durch die ordnungswidrige Entsorgung von Glasflaschen im öffentlichen Straßenraum ein, die im Kölner Straßenkarneval massenhaft erfolge. Nach den Erfahrungen der letzten Jahre liege es nahe, das hinreichend wahrscheinlich entstehende "Scherbenmeer" bereits als unmittelbare Folge des Mitführens von Glasflaschen anzusehen. Es spreche auch viel dafür, dass die Stadt Köln all diejenigen als Störer in Anspruch nehmen dürfe, die die tatsächliche Verfü­gungs­gewalt über gefahrbringende Glasbehältnisse innehätten.

Diese vorläufige Bewertung der Gefahrenlage ist nicht ohne Weiteres auf andere Großver­an­stal­tungen übertragbar

Vorsorglich hat der Senat darauf hingewiesen, dass diese ohnehin nur vorläufige Bewertung der Gefahrenlage nicht ohne Weiteres auf andere Großver­an­stal­tungen übertragbar sein dürfte. Ein Einschreiten in Fällen, in denen das Vorfeld konkreter Gefahren betroffen sei, bedürfe vielmehr einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung.

Verkaufsverbot für Getränke in Glasbe­hält­nissen gegenüber einem Kiosk-Betreiber bestätigt

Zeitgleich hat der Senat ein gegenüber einem Kiosk-Betreiber ausgesprochenes Verkaufsverbot für Getränke in Glasbe­hält­nissen bestätigt. Gerade anlässlich von Massen-Karnevalsfeiern gebe der Kiosk-Betreiber eine Vielzahl von Glasflaschen ab, von denen beim typischen sofortigen Alkoholverzehr auf der Straße Gefahren ausgehen. Dies rechtfertige bei der gebotenen wertenden Betrach­tungsweise voraussichtlich die Einbeziehung der Verkäufer in die Polizeipflicht.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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