23.11.2024
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Verwaltungsgericht Köln Beschluss04.11.2010

Kölner Glasverbot zum Karne­val­s­auftakt gestopptAllgemeines Recht der Gefahrenabwehr lässt vorsorgende Maßnahmen nicht zu

Das von der Stadt Köln für die Sessi­ons­er­öffnung am 11.11. ausgesprochene Glasverbot in der Kölner Innenstadt wurde im Eilverfahren gestoppt. Damit gibt das Verwal­tungs­gericht Köln den Anträgen einer Anwohnerin und eines Kiosk-Betreibers statt.

In den zu entscheidenen Fällen hatte die Stadt Köln zum 11.11. für die Altstadt und das Zülpicher Viertel mit einer Allge­mein­ver­fügung erneut ein allgemeines Verbot des "Mitführens und Benutzens von Glasbe­hält­nissen" ausgesprochen und mit individuellen Ordnungs­ver­fü­gungen Kiosk-Betreibern verboten, zu bestimmten Zeiten Getränke in Glasbe­hält­nissen zu verkaufen. Anders als im Frühjahr wurden die Ringe nicht mit einbezogen. Sowohl gegen die Allge­mein­ver­fügung als auch gegen eine der Ordnungs­ver­fü­gungen, die an Kiosk-Besitzer gerichtet waren, wurden Klagen erhoben und einstweilige Rechts­schutz­ver­fahren angestrengt.

Kein vorbeugendes Verbot zugelassen

Maßgebend für die Entscheidung des Gerichts waren dieselben Gründe, die schon im Frühjahr 2010 zum Erfolg von Eilanträgen eines Anwohners und von Kiosk-Besitzern geführt hatten, die sich gegen das Glasverbot an Karneval 2010 richteten. Schon damals hatte das Gericht darauf hingewiesen, dass das allgemeine Recht der Gefahrenabwehr rein vorsorgende Maßnahmen, wie ein vorbeugendes Verbot, grundsätzlich nicht zulasse.

OVG lässt Rechtsfragen weitgehend offen

Das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschied dann im Frühjahr in den Eilverfahren jedoch anders. Es ließ damals die Rechtsfragen weitgehend offen und gelangte im Rahmen einer allgemeinen Inter­es­se­n­ab­wägung zu dem Ergebnis, dass das von der Stadt Köln ausgearbeitete Konzept nicht von vorneherein zur Bekämpfung der von Glasbruch beim Karneval ausgehenden Gefahr ungeeignet sei. Deshalb sei dem "Glasverbot" zunächst Folge zu leisten (vgl. Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 10.02.2010 - 5 B 119/10 sowie 5 B 147, 5 B 148, 5 B 149 und 5 B 150/10 -). Die vor dem Verwal­tungs­gericht Köln anhängigen Klageverfahren wurden danach fortgeführt mit dem Ziel, die Rechts­ver­hältnisse für die Zukunft zu klären. Im September 2010 entschied das Verwal­tungs­gericht Köln dann mit zwei Urteilen, dass das Kölner Glasverbot an Karneval 2010 rechtswidrig war (vgl. Verwal­tungs­gericht Köln, Urteil v. 16.09.2010 - 20 K 441/10 und 20 K 525/10 -).

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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