21.11.2024
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Dokument-Nr. 10271

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Verwaltungsgericht Köln Urteil16.09.2010

VG Köln: Glasverbot beim Kölner Karneval 2010 war rechtswidrigAllgemeines Recht der Gefahrenabwehr lässt rein vorsorgende Maßnahmen grundsätzlich nicht zu

Das „Glasverbot“ an Karneval 2010 in der Kölner Innenstadt war rechtswidrig. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Köln entschieden.

Die Stadt Köln hatte im Januar 2010 mit einer Allge­mein­ver­fügung für bestimmte Zeiten an den Karnevalstagen in der Altstadt, im Zülpicher Viertel und im Bereich der Ringe ein allgemeines Verbot des „Mitführens und Benutzens von Glasbe­hält­nissen“ ausgesprochen und mit individuellen Ordnungs­ver­fü­gungen Kiosk-Besitzern verboten, zu bestimmten Zeiten während des Karnevals Getränke in Glasbe­hält­nissen zu verkaufen.

Verbotenes Mitführen und Benutzen von Gläsern und Glasflaschen stellt noch keine „Gefahr“ im Rechtssinne dar

Das Verwal­tungs­gericht Köln entschied, dass diese Verfügungen rechtswidrig gewesen seien. Das Gericht wies darauf hin, dass das allgemeine Recht der Gefahrenabwehr rein vorsorgende Maßnahmen, wie ein vorbeugendes Verbot, grundsätzlich nicht zulasse. Allein das verbotene Mitführen und Benutzen von Gläsern und Glasflaschen stelle noch keine „Gefahr“ im Rechtssinne dar.

Benutzung von Glasbehältern an sich nicht gefährlich

So sei die Benutzung von Glasbehältern an sich nicht gefährlich. Eine Gefahr entstehe erst dadurch, dass ordnungs­widriges oder strafbares Verhalten, etwa die rechtswidrige Beseitigung von Gläsern und Flaschen oder Sachbe­schä­digungs- bzw. Köper­ver­let­zungs­delikte, hinzukämen. Das Verbot habe zudem auch eine Vielzahl von Personen betroffen, von denen anzunehmen gewesen sei, dass sie sich ordnungsgemäß verhielten.

Verfahrensgang

Das Verwal­tungs­gericht hatte in mehreren Eilverfahren bereits im Februar 2010 die sofortige Vollziehung der Verfügungen ausgesetzt (vgl. Verwal­tungs­gericht Köln, Beschluss v. 04.02.2010 - 20 L 109/10, 20 L 113/10, 20 L 114/10 und 20 L 115/10 - und Verwal­tungs­gericht Köln, Beschluss v. 03.02.2010 - 20 L 88/10 -). Das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschied dann jedoch anders. Es ließ die Rechtsfragen weitgehend offen und gelangte im Rahmen einer allgemeinen Inter­es­se­n­ab­wägung zu dem Ergebnis, dass das von der Stadt Köln ausgearbeitete Konzept nicht von vornherein zur Bekämpfung der von Glasbruch beim Karneval ausgehenden Gefahren ungeeignet sei und deshalb dem „Glasverbot“ zunächst Folge zu leisten sei (vgl. Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 10.02.2010 - 5 B 119/10 sowie 5 B 147, 148, 149 und 150/10 -). Die Klageverfahren wurden dann fortgeführt mit dem Ziel, die Rechts­ver­hältnisse für die Zukunft zu klären.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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