03.12.2024
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Verwaltungsgericht Köln Beschluss04.02.2010

VG Köln: Kein „Glasverbot“ für Kiosk-Betreiber an KarnevalMitführen und Benutzen von Gläsern und Glasflaschen stellt keine "Gefahr" im Rechtssinne dar

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat den Anträgen von vier Kölner Kiosk-Betreibern gegen das von Stadt Köln ausgesprochene „Glasverbot“ an den Karnevalstagen stattgegeben.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Stadt Köln vier Kiosk-Besitzern mit individuellen Ordnungs­ver­fü­gungen verboten, zu bestimmten Zeiten während des Karnevals Getränke in Glasbe­hält­nissen zu verkaufen.

Vorbeugendes Verbot unzulässig

Das Gericht hat die aufschiebende Wirkung der entsprechenden Klagen gegen die Ordnungs­ver­fü­gungen angeordnet. Die Kiosk-Betreiber müssen das Verbot damit vorerst nicht befolgen. Maßgebend für die Entscheidung des Gerichts waren dieselben Gründe, die auch im Verfahren eines Anwohners aus dem Zülpicher Viertel zum Erfolg des Antrags geführt haben (vgl. Verwal­tungs­gericht Köln, Beschluss v. 03.02.2010 - 20 L 88/10 -). So erklärten die Richter, dass allein das Mitführen und Benutzen von Gläsern und Glasflaschen während der Karnevalstage noch keine "Gefahr" im Rechtssinne darstelle. Eine Benutzung von Glasbehältern an sich sei nicht gefährlich. Allein ein mögliches ordnungs­widriges oder strafbares Verhalten, wie Sachbe­schä­digung oder Köper­ver­let­zungs­delikte, machen ein vorbeugendes Verbot zur Gefahrenabwehr rechtlich nicht zulässig.

Quelle: ra-online, VG Köln

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