21.11.2024
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Verwaltungsgericht Köln Beschluss03.02.2010

VG Köln stoppt "Glasverbot" an KarnevalVorbeugendes Verbot zur Gefahrenabwehr rechtlich nicht zulässig

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat die sofortige Vollziehung des "Glasverbots" an Karneval in der Kölner Innenstadt aufgehoben. Das Gericht gab damit dem Eilantrag eines Anwohners aus dem Zülpicher Viertel statt, der gegen eine entsprechende Allge­mein­ver­fügung der Stadt Köln geklagt hatte.

Mit der Allge­mein­ver­fügung hatte die Stadt für bestimmte Zeiten an den Karnevalstagen in der Altstadt, im Zülpicher Viertel und im Bereich der Ringe ein allgemeines Verbot des "Mitführens und Benutzens von Glasbe­hält­nissen" ausgesprochen. Die von der Stadt ebenfalls angeordnete sofortige Vollziehung hob das Gericht nun auf.

Mitführen und Benutzen von Gläsern und Glasflaschen stellt keine "Gefahr" im Rechtssinne dar

Zur Begründung hat das Gericht darauf hingewiesen, dass das allgemeine Recht der Gefahrenabwehr rein vorsorgliche Maßnahmen, wie ein vorbeugendes Verbot, grundsätzlich nicht zulasse. Allein das in der Allge­mein­ver­fügung verbotene Mitführen und Benutzen von Gläsern und Glasflaschen stelle noch keine "Gefahr" im Rechtssinne dar. So sei die Benutzung von Glasbehältern an sich nicht gefährlich. Sie werde es im Regelfall erst dadurch, dass ordnungs­widriges oder strafbares Verhalten, etwa die rechtswidrige Beseitigung von Gläsern und Flaschen oder Sachbe­schä­digungs- bzw. Köper­ver­let­zungs­delikte, hinzukämen. Das Verbot träfe aber auch eine Vielzahl von Personen, die sich ordnungsgemäß verhielten und deswegen im Rechtssinne "Nichtstörer" seien.

Quelle: ra-online, VG Köln

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