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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil05.07.2013

Dauer­ob­ser­vation eines rückfa­ll­ge­fährdeten Sexual­straf­täters rechtmäßigVom Straftäter ausgehende erhebliche konkrete Gefahr rechtfertigt Observation und damit einhergehende Auswirkungen für die Angehörigen

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat die polizeiliche Observation eines hochgradig rückfa­ll­ge­fährdeten Sexual­straf­täters für rechtmäßig erklärt. Die Auswirkungen der Observation auf die Familien­an­ge­hörigen, die ihn in ihrem Haus aufgenommen hatten, sind hinzunehmen.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angehörige der Kläger war zweimal wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung verurteilt worden. Er hatte zuletzt eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren voll verbüßt. Obwohl zwei Gutachter gegen Ende des Jahres 2008 zu dem Ergebnis gekommen waren, dass er künftig mit sehr hoher Wahrschein­lichkeit erhebliche Straftaten begehen werde, durch die die Opfer seelisch und körperlich schwer geschädigt würden, erwies sich eine Unterbringung in der Siche­rungs­ver­wahrung als rechtlich unmöglich. Nach dem Zuzug des Angehörigen zu den Klägern im März 2009 ordnete der zuständige Behördenleiter die längerfristige Observation des Angehörigen an und verlängerte diese Anordnungen mehrmals, zuletzt bis zum 10. Februar 2011.

OVG bestätigt Rechtmäßigkeit der längerfristigen Observation

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat die Rechtmäßigkeit der längerfristigen Observation und ihrer Auswirkungen auf die Kläger im Einklang mit der Vorinstanz im Ergebnis bestätigt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass § 16 a PolG NRW zwar keine taugliche Rechtsgrundlage für die langfristige Observation hochgradig rückfa­ll­ge­fährdeter Sexual- und Gewalt­straftäter sowie unvermeidbar Mitbetroffener sei. Die Vorschrift ermächtige nicht zu derartigen jahrelangen Dauer­ob­ser­va­tionen, die nicht primär auf eine Datenerhebung zielten. Sie bedürften wegen der erheblichen Dauer und Schwere des Eingriffs einer speziellen, hierauf zugeschnittenen Rechtsgrundlage.

Angehörige wurden nicht gezielt mitobserviert

Die Maßnahme habe im maßgeblichen Zeitraum jedoch zumindest übergangsweise bei Beachtung strikter Verhält­nis­mä­ßigkeit auf die polizeiliche Generalklausel gestützt werden können. Danach sei die Betroffenheit der Kläger von der längerfristigen Observation ihres Angehörigen rechtmäßig gewesen. Vom Straftäter sei nach seiner Entlassung aus der Strafhaft eine erhebliche konkrete Gefahr für höchste Rechtsgüter ausgegangen. Diese Prognose habe bis zum Ende des in Rede stehenden Zeitraums auf die kurz vor der Haftentlassung erstellten Gutachten gestützt werden können. Eine Bereitschaft zur Ausein­an­der­setzung mit den Taten, die gutachterlich als maßgebliche Voraussetzung für eine veränderte Gefah­ren­ein­schätzung bezeichnet worden sei, sei in diesem Zeitraum nicht ersichtlich. Die polizeiliche Generalklausel decke hier auch die unvermeidbare Mitbe­trof­fenheit der Kläger als dritter Personen ab. Diese seien nicht gezielt observiert worden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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