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- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil18.11.2021, 16 K 2939/19
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss13.04.2023
Zulässiger Abschleppvorgang wegen Verstoßes gegen Parkerlaubnis nur für Elektrofahrzeuge mit ParkscheinZusatzzeichen kann sich auch auf Zusatzzeichen beziehen
Regelt ein Verkehrszeichen eine Parkerlaubnis nur für Elektrofahrzuge mit einem Parkschein, so dürfen kraftstoffbetriebene Fahrzeuge abgeschleppt werden. Ein Zusatzzeichen bezieht sich stets auf das direkt darüber liegende Verkehrszeichen, was ebenfalls ein Zusatzzeichen sein kann. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anfang des Jahres 2019 wurde ein kraftstoffbetriebenes Fahrzeug abgeschleppt, weil es verbotswidrig geparkt war. An der Stelle regelte ein Verkehrszeichen zwar eine Parkerlaubnis jedoch wurde dies mit einem Zusatzzeichen eingeschränkt für Elektrofahrzeuge. Ein weiteres unter dem ersten Zusatzzeichen befindliches Zusatzzeichen regelte, dass ein Parkschein erforderlich ist. Der Fahrzeughalter meinte nun, dass das zweite Zusatzzeichen neben dem ersten Zusatzzeichen eine alternative Parkerlaubnis regelte. Er erhob daher gegen den Kostenbescheid Klage. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wies die Klage ab. Dagegen richtete sich der Antrag auf Zulassung der Berufung des Klägers.
Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids für Abschleppmaßnahme
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und ließ die Berufung daher nicht zu. Der Kostenbescheid sei rechtmäßig, da die Abschleppmaßnahme rechtmäßig sei. Der Kläger habe gegen die Parkerlaubnis nur für Elektrofahrzeuge mit Parkschein verstoßen. Diese Parkregelung sei für jedermann erkennbar. Es sei höchstrichterlich entschieden, dass sich ein Zusatzzeichen jeweils auf das unmittelbar über ihm befindliche Verkehrszeichen, das seinerseits ein Zusatzzeichen sein kann, bezieht.
Verhältnismäßigkeit der Abschleppmaßnahme
Die Abschleppmaßnahme sei nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts auch verhältnismäßig. Es habe eine Verkehrsbehinderung vorgelegen, da der Parkplatz und somit die Ladestation für gesetzlich privilegierte Elektrofahrzeuge für die Dauer des Parkvorgangs des Klägers nicht zur Verfügung gestanden hat. Es komme dabei nicht darauf an, ob konkret in diesem Zeitraum ein Bedarf bestanden hat oder weitere Parkplätze mit Ladestationen frei waren.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2023
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)
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