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Dokument-Nr. 32971

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss13.04.2023

Zulässiger Abschlepp­vorgang wegen Verstoßes gegen Parkerlaubnis nur für Elektro­fahrzeuge mit ParkscheinZusatzzeichen kann sich auch auf Zusatzzeichen beziehen

Regelt ein Verkehrszeichen eine Parkerlaubnis nur für Elektrofahrzuge mit einem Parkschein, so dürfen kraftstoff­betriebene Fahrzeuge abgeschleppt werden. Ein Zusatzzeichen bezieht sich stets auf das direkt darüber liegende Verkehrszeichen, was ebenfalls ein Zusatzzeichen sein kann. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anfang des Jahres 2019 wurde ein kraft­stoff­be­triebenes Fahrzeug abgeschleppt, weil es verbotswidrig geparkt war. An der Stelle regelte ein Verkehrszeichen zwar eine Parkerlaubnis jedoch wurde dies mit einem Zusatzzeichen eingeschränkt für Elektro­fahrzeuge. Ein weiteres unter dem ersten Zusatzzeichen befindliches Zusatzzeichen regelte, dass ein Parkschein erforderlich ist. Der Fahrzeughalter meinte nun, dass das zweite Zusatzzeichen neben dem ersten Zusatzzeichen eine alternative Parkerlaubnis regelte. Er erhob daher gegen den Kostenbescheid Klage. Das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen wies die Klage ab. Dagegen richtete sich der Antrag auf Zulassung der Berufung des Klägers.

Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids für Abschlepp­maßnahme

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts und ließ die Berufung daher nicht zu. Der Kostenbescheid sei rechtmäßig, da die Abschlepp­maßnahme rechtmäßig sei. Der Kläger habe gegen die Parkerlaubnis nur für Elektro­fahrzeuge mit Parkschein verstoßen. Diese Parkregelung sei für jedermann erkennbar. Es sei höchst­rich­terlich entschieden, dass sich ein Zusatzzeichen jeweils auf das unmittelbar über ihm befindliche Verkehrszeichen, das seinerseits ein Zusatzzeichen sein kann, bezieht.

Verhält­nis­mä­ßigkeit der Abschlepp­maßnahme

Die Abschlepp­maßnahme sei nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts auch verhältnismäßig. Es habe eine Verkehrs­be­hin­derung vorgelegen, da der Parkplatz und somit die Ladestation für gesetzlich privilegierte Elektro­fahrzeuge für die Dauer des Parkvorgangs des Klägers nicht zur Verfügung gestanden hat. Es komme dabei nicht darauf an, ob konkret in diesem Zeitraum ein Bedarf bestanden hat oder weitere Parkplätze mit Ladestationen frei waren.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

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