18.01.2025
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil19.09.2023

Verbotswidriges Abstellen eines Motorrads auf Sonderparkplatz für Elektro­fahrzeuge begründet Abschlepp­maßnahmeVorliegen einer konkreten Behinderung nicht erforderlich

Wird ein Motorrad verbotswidrig auf ein Sonderparkplatz für Elektro­fahrzeuge abgestellt, so kann das Fahrzeug abgeschleppt werden, ohne dass es auf das Vorliegen einer konkreten Behinderung ankommt. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2022 parkte ein Motorradfahrer in einer Stadt in Nordrhein-Westfalen sein Fahrzeug auf einem Ladeplatz für Elektro­fahrzeuge. Das Motorrad wurde daraufhin auf Veranlassung der zuständigen Behörde auf den angrenzenden Bürgersteig versetzt. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von 75,01 € wurden dem Motorradfahrer auferlegt. Dieser war damit nicht einverstanden und erhob Klage.

Rechtmäßigkeit der Abschlepp­maß­nahmen

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschied gegen den Kläger. Die Abschlepp­maßnahme und der Gebüh­ren­be­scheid seien rechtmäßig. Das Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeugs stehe jedenfalls dann mit dem Verhält­nis­mä­ßig­keits­grundsatz in Einklang, wenn mit dem verkehrs­wi­drigen Parken eine Funkti­o­ns­be­ein­träch­tigung der Verkehrsfläche verbunden ist. Auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung komme es nicht an.

Vorliegen einer Funkti­o­ns­be­ein­träch­tigung des Ladeplatzes

Von einer derartigen Funkti­o­ns­be­ein­träch­tigung sei beim Abstellen eines Fahrzeugs mit Verbrennermotor im Bereich einer Ladestation für Elektro­fahrzeuge regelmäßig auszugehen. Die parkbe­vor­rech­tigten Benutzerkreise sollen darauf vertrauen dürfen, dass der gekennzeichnete Parkraum ihnen unbedingt zur Verfügung steht. Den Behörden könne nicht die Pflicht auferlegt werden, ein Bedarf an freizuhaltenden Parkplätzen fortlaufend zu überprüfen und davon ein Einschreiten abhängig zu machen.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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