Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil19.09.2023
Verbotswidriges Abstellen eines Motorrads auf Sonderparkplatz für Elektrofahrzeuge begründet AbschleppmaßnahmeVorliegen einer konkreten Behinderung nicht erforderlich
Wird ein Motorrad verbotswidrig auf ein Sonderparkplatz für Elektrofahrzeuge abgestellt, so kann das Fahrzeug abgeschleppt werden, ohne dass es auf das Vorliegen einer konkreten Behinderung ankommt. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2022 parkte ein Motorradfahrer in einer Stadt in Nordrhein-Westfalen sein Fahrzeug auf einem Ladeplatz für Elektrofahrzeuge. Das Motorrad wurde daraufhin auf Veranlassung der zuständigen Behörde auf den angrenzenden Bürgersteig versetzt. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von 75,01 € wurden dem Motorradfahrer auferlegt. Dieser war damit nicht einverstanden und erhob Klage.
Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahmen
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied gegen den Kläger. Die Abschleppmaßnahme und der Gebührenbescheid seien rechtmäßig. Das Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeugs stehe jedenfalls dann mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang, wenn mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden ist. Auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung komme es nicht an.
Vorliegen einer Funktionsbeeinträchtigung des Ladeplatzes
Von einer derartigen Funktionsbeeinträchtigung sei beim Abstellen eines Fahrzeugs mit Verbrennermotor im Bereich einer Ladestation für Elektrofahrzeuge regelmäßig auszugehen. Die parkbevorrechtigten Benutzerkreise sollen darauf vertrauen dürfen, dass der gekennzeichnete Parkraum ihnen unbedingt zur Verfügung steht. Den Behörden könne nicht die Pflicht auferlegt werden, ein Bedarf an freizuhaltenden Parkplätzen fortlaufend zu überprüfen und davon ein Einschreiten abhängig zu machen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)