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11.03.2026 

Dokument-Nr. 35822

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil10.03.2026

Kein Anspruch der Desiderius-Erasmus-Stiftung auf staatliche Fördermittel für das Haushaltsjahr 2021Frühere Förderpraxis politischer Stiftungen mangels gesetzlicher Grundlage rechtswidrig und begründet keinen Gleich­be­hand­lungs­an­spruch

Die der Alternative für Deutschland (AfD) nahestehende Desiderius-Erasmus-Stiftung e. V. hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Fördermitteln für gesell­schafts­po­li­tische Bildungsarbeit bezogen auf das Haushaltsjahr 2021. Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht entschieden und damit die Berufung der Stiftung gegen ein Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Köln zurückgewiesen.

Zur Urteils­be­gründung hat der Präsident des Oberver­wal­tungs­ge­richts und Vorsitzende des 5. Senats ausgeführt:

Bis zum Inkrafttreten des Stiftungs­fi­nan­zie­rungs­ge­setzes im Jahr 2023 förderte der Bund politische Stiftungen auf der Grundlage des damaligen Haushalts­ge­setzes des Bundes und des zugehörigen Haushaltsplans in der Weise, dass er nur den im Bundes­haus­haltsplan ausdrücklich genannten parteinahen Stiftungen Finanzmittel im Wege von Globa­l­zu­schüssen zur gesell­schafts­po­li­tischen und demokratischen Bildungsarbeit bewilligte. Hierzu zählte die klagende Desiderius-Erasmus-Stiftung e. V. im allein noch streit­ge­gen­ständ­lichen Jahr 2021 nicht.

Kein Förderanspruch aus rechtswidriger Verwal­tung­s­praxis und Gleich­heits­grundsatz

Einen Förderanspruch kann die Stiftung für das Haushaltsjahr 2021 auch nicht aus der damaligen Verwal­tung­s­praxis und dem Gleich­heits­grundsatz herleiten. Denn die damalige Förder- und Verwal­tung­s­praxis der Beklagten war rechtswidrig. Dies hat das Bundes­ver­fas­sungs­gericht mit Urteil vom 22.02.2023 für das Haushaltsjahr 2019 im Verhältnis zur AfD ausdrücklich festgestellt und das Fehlen eines gesonderten Parla­ments­ge­setzes zur Regelung der staatlichen Förderung politischer Stiftungen bemängelt. Dieselben Erwägungen sind auf das hier maßgebliche Haushaltsjahr 2021 zu übertragen. Die danach rechtswidrige Förderpraxis kann keine Grundlage für eine Förderung damals nicht berück­sich­tigter Stiftungen bieten.

Keine Gleich­be­handlung im Unrecht bei staatlicher Stiftungs­för­derung

In diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass bis zur erstmaligen gesetzlichen Regelung durch das Stiftungs­fi­nan­zie­rungs­gesetz andere politische Stiftungen auf der Grundlage der damaligen - rechtswidrigen - Verwal­tung­s­praxis Zuschüsse aus dem einschlägigen Haushaltstitel erhalten hatten. Allein die rechtswidrige Bewilligung von Fördermitteln zugunsten anderer parteinaher Stiftungen gibt der klagenden Stiftung kein Recht darauf, ebenfalls fehlerhaft gefördert zu werden.

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die Revision nicht zugelassen; hiergegen kann die Stiftung Beschwerde zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht einlegen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/mw)

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