18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen einen großen Platz mit einer Demonstration.

Dokument-Nr. 14205

Drucken
Urteil18.09.2012Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen5 A 1701/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • JuS 2013, 575Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 2013, Seite: 575
  • NVwZ-RR 2013, 38Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 38
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil18.09.2012

Öffentliches Training für Blockade eines "Naziaufmarsches" war zulässigVersammlung war ohne einschränkende Auflagen von Versammlungs- und Meinungs­freiheit geschützt

Das öffentliche Training für die Blockade eines «Naziaufmarsches» in Stolberg war zulässig. Die bloße Durchführung einer derartigen Probeblockade, bei der niemand behindert wird, ist weder als strafbare grobe Störung einer Versammlung (§ 21 VersammlG) noch als strafbare Aufforderung hierzu (§ 111 StGB) zu werten. Dies gilt auch dann, wenn das Training zu einer späteren echten Blockade mobilisieren soll. Dies entschied das Oberverwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger Anfang Februar 2011 ein öffentliches Blocka­de­training in Stolberg als Versammlung mit etwa 100 Teilnehmern angemeldet. Das Training war Bestandteil der Mobilisierung des örtlichen Bündnisses "Den Naziaufmarsch gemeinsam blockieren!", das Anfang April 2011 friedliche Massenblockaden zweier Versammlungen rechtsextremer Gruppen plante. Unter Hinweis auf zunehmende rechte Gewalt in der Region hielt das breite gesell­schaftliche Bündnis das früher erfolgte Blockieren der Innenstadt nicht mehr für ausreichend. Der Kläger hatte im Vorfeld der Veranstaltung betont, die Friedlichkeit stehe im Vordergrund, Aktionen gegen die Polizei seien nicht geplant.

VG: Blocka­de­training stellt strafbaren Aufruf zur Störung einer nicht verbotenen Versammlung dar

Das zuständige Polizei­prä­sidium untersagte dem Kläger, in seiner Versammlung Taktiken zu vermitteln, die nur den Zweck hätten, nicht verbotene zukünftige Versammlungen zu verhindern. Es gab dem Kläger ferner auf, ehrenamtliche Ordner einzusetzen und die Personalien der Trainer, Ordner oder Redner vorab mitzuteilen. Die gegen diese Auflagen gerichtete Klage wies das Verwal­tungs­gericht ab. Es betrachtete das geplante Blocka­de­training als strafbaren Aufruf zu einer groben Störung nicht verbotener Versammlungen.

Grundrechte erlauben bloße Durchführung einer Probeblockade

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen folgte dieser Ansicht nicht und erklärte die umstrittenen Auflagen für rechtswidrig. Die Versammlung des Klägers sei ohne einschränkende Auflagen von seiner Versammlungs- und Meinungs­freiheit geschützt gewesen. Sie habe gewaltfrei zur öffentlichen Meinungsbildung hinsichtlich eines angemessenen gesell­schaft­lichen Umgangs mit rechtsextremen Ideologien beitragen wollen. Straftaten seien auch ohne Ordner nicht zu befürchten gewesen. Die Grundrechte schlössen es aus, die bloße Durchführung einer derartigen Probeblockade, bei der niemand behindert werde, als strafbare grobe Störung einer Versammlung (§ 21 VersammlG) oder als strafbare Aufforderung hierzu (§ 111 StGB) zu werten. Dabei sei unerheblich, dass das Training zu einer späteren echten Blockade habe mobilisieren sollen. Friedliche Blockaden seien grundsätzlich zulässige Mittel, um die öffentliche Aufmerksamkeit für ein kommunikatives Anliegen zu erhöhen. Die Grenze zur Strafbarkeit werde erst dann überschritten, wenn die Teilnehmer einer Versammlung eine andere nicht verbotene Versammlung über eine erhebliche Dauer blockierten, ohne dass deren Teilnehmer ausweichen könnten.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil14205

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI