Im dem einen zugrunde liegenden Streitfall hatte der Anmelder einer Veranstaltung in Hannover (Az.: 10 B 4682/12) mit seinem Antrag zumindest insoweit Erfolg, als er sich gegen das Verbot wendet, Fackeln zu verwenden. Soweit er sich dagegen wendet, dass ihm statt eines Aufzuges nördlich des Hauptbahnhofes lediglich eine stationäre Kundgebung auf einem Parkplatz Rundestraße/Lister Meile erlaubt wird, bleibt der Antrag ohne Erfolg.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Hannover ist die versammlungsrechtliche Beschränkung auf eine stationäre Kundgebung gerechtfertigt, um eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäß § 8 Abs. 1 des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes (NVersG) abzuwehren, die bei Durchführung einer sich fortbewegenden Versammlung drohen würde. Es sei damit zu rechnen, dass deutlich mehr als die vom Antragsteller angenommenen 200 Personen an der Versammlung teilnehmen werden. Unter den Teilnehmern würden sich aller Voraussicht nach auch Autonome Nationalisten in nicht unerheblicher Zahl befinden, die sich durch eine signifikant höhere Gewaltbereitschaft gegenüber der Polizei und dem politischen Gegner auszeichneten. Damit stelle die Versammlung des Antragstellers ein erhebliches Gewaltpotential dar, das eine deutliche Polizeipräsenz erfordere. Hinzu komme eine massive Mobilisierung für Gegenaktionen. Die Polizeidirektion habe in - jedenfalls für das vorläufige Rechtsschutzverfahren - hinreichend plausibler Weise dargelegt, dass sie für einen wirksamen Schutz der vom Antragsteller angestrebten Versammlung zumindest 15 Hundertschaften benötige, die ihr gerade im Hinblick auf die Veranstaltung in Bad Nenndorf nicht zur Verfügung stünden. Es stünden nach den Darlegungen der Polizeidirektion allenfalls neun Hundertschaften für einen Einsatz in Hannover zur Verfügung. Bei der vom Gericht zu treffenden Interessenabwägung sei auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller sein Anliegen trotz der ihm auferlegten Einschränkung öffentlichkeitswirksam darstellen könne.
Das Verbot, Fackeln zu verwenden, sei nicht zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich. Allein die objektive Eignung von Fackeln als Waffen rechtfertige die Einschränkung nicht, wenn es nicht auch Anhaltspunkte für eine Missbrauchsabsicht gebe, an denen es fehle. Auch § 3 Abs. 3 NVersG rechtfertige das Verbot nicht. Danach sei es verboten, in einer Versammlung durch das Tragen von Uniformen oder Uniformteilen oder sonst in einer Art und Weise aufzutreten, die dazu geeignet und bestimmt sei, im Zusammenwirken mit anderen teilnehmenden Personen den Eindruck von Gewaltbereitschaft zu vermitteln. Durch die Verwendung von Fackeln allein könne nicht der Eindruck eines paramilitärischen Aufzuges vermittelt werden. Hinzukommen müssten vielmehr andere Begleitumstände wie die Verwendung von Trommeln und Fahnen, Tragen bestimmter Kleidungsstücke, Marschieren im Block u.ä. Dem Entstehen eines derart einschüchternden Eindrucks wirke die Antragsgegnerin durch die Auferlegung zahlreicher - vom Antragsteller nicht angegriffener - Beschränkungen entgegen. Eine Untersagung der Verwendung von Fackeln wegen ihres Symbolgehalts zum Schutz der öffentlichen Ordnung scheide schon deshalb aus, weil ihnen ein spezifisch nationalsozialistischer Symbolgehalt nicht zugeordnet werden könne.
Den Eilantrag der "Grünen Jugend Niedersachsen" (Az.: 10 B 4686/12) hat das Verwaltungsgericht Hannover abgelehnt. Die Antragsteller wenden sich gegen die Verlegung des Kundgebungsortes von "Kreisverkehr Ecke Horsterstraße/Horster Feld" nach "nördlich des Hauses Kassel an der Kreuzung Kurhausstraße/Hauptstraße (westlicher Zugang in der Fußgängerzone".
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Hannover ist die Verlegung des Kundgebungsortes rechtmäßig, weil sie der Abwehr einer unmittelbaren Gefahr geschuldet ist. Nach der Gefahrenprognose der Polizei und den Ankündigungen der Veranstalter sei zu erwarten, dass aus der Versammlung versucht werde, den am gleichen Tag angemeldeten "Trauermarsch" zu blockieren. Solche Blockaden verstießen gegen das Versammlungsgesetz und stellten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Darüber hinaus bestehe die Gefahr gewalttätiger Übergriffe beim Aufeinandertreffen der Teilnehmer beider Versammlungen. Diesen Gefahren lasse sich mit der Verlegung des Kundgebungsortes begegnen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online