24.11.2024
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Dokument-Nr. 9187

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Verwaltungsgericht Dresden Beschluss08.02.2010

OLG Dresden: Beschränkung einer angemeldeten Demonstration auf "stationäre" Kundgebung verstößt gegen Versamm­lungs­freiheitBeschränkung verletzt Selbst­be­stim­mungsrecht

Die Beschränkung einer von der "Jungen Landsmannschaft Ostdeutschland" in Dresden angemeldeten Demonstration auf eine nur "stationäre" Versammlung greift in unzulässiger Weise in die vom Grundgesetz geschützte Versamm­lungs­freiheit ein. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Dresden.

Die Anmelderin beabsichtigt am 13. Februar 2010 einen "Trauerzug" anlässlich der Bombardierung Dresdens am 13. Februar 1945 durchzuführen. Die Landes­hauptstadt Dresden untersagte ihr mit Bescheid vom 26. Januar 2010 u. a. die Durchführung eines Aufzugs und legte einen bestimmten Versamm­lungsplatz fest. Zur Begründung übernahm die Behörde im Wesentlichen die Lagedarstellung der Polizei­di­rektion Dresden, dass allenfalls eine stationäre Kundgebung polizeilich abgesichert werden könne. Mit ihrem dagegen gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hatte die "Junge Landsmannschaft Ostdeutschland" nunmehr Erfolg.

Beschränkung stellt ungerecht­fertigte Beein­träch­tigung dar

Die Richter des Verwal­tungs­ge­richts Dresden führten unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts aus, dass der Staat durch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gehalten sei, angemeldete Versammlungen möglichst vor Ausschreitungen und Störungen Dritter zu schützen und Maßnahmen in erster Linie gegen Störer zu richten. Gegen die angemeldete Versammlung selbst dürfe nur unter den besonderen Voraussetzungen des so genannte polizeilichen Notstandes eingeschritten werden. Eine solche Situation habe die Landes­hauptstadt allerdings nicht hinreichend dargetan. Es könne nach den bisher dem Gericht vorgelegten Unterlagen nicht angenommen werden, dass die Polizei personell oder organisatorisch nicht in der Lage sein werde, die erwartete Gefahrenlage zu beherrschen und insbesondere die Versammlung der Anmelderin vor Störungen – etwa durch Gegen­de­mon­s­tranten – zu sichern. Eine Beschränkung der vorgesehenen Versammlung auf einen stationären Standort stelle vor diesem Hintergrund eine ungerecht­fertigte Beein­träch­tigung des inhaltlichen Anliegens der Anmelderin und damit eine Verletzung des ihr zukommenden Selbst­be­stim­mungs­rechts über die Art ihrer Veranstaltung dar.

Gericht rät zur Suche nach einver­nehm­lichen Lösungen hinsichtlich Streckenführung

Mit der Entscheidung verbleibt es (zunächst) bei der von der "Junge Landsmannschaft Ostdeutschland" angemeldeten Aufzugstrecke. Von eigenen Auflagen hat das Gericht abgesehen. Sie hat allerdings darauf hingewiesen, dass bis zum Veran­stal­tungstag noch ausreichend Zeit zur Suche einver­nehm­licher Lösungen bzw. einer gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich der Streckenführung bestehe.

Quelle: ra-online, OLG Dresden

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