21.11.2024
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Dokument-Nr. 5585

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil12.02.2008

Scientology darf auch künftig durch das Bundesamt für Verfas­sungs­schutz observiert werdenAnhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung liegen vor

Das Bundesamt für Verfas­sungs­schutz darf Scientology in Deutschland weiterhin beobachten und dabei auch nachrich­ten­dienstliche Mittel einsetzen. Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht NRW durch ein Urteil entschieden und damit die Berufung gegen eine erstin­sta­nzliche Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Köln aus dem Jahre 2004 zurückgewiesen.

Die Kläger - "Scientology Kirche Deutschland" und "Scientology Kirche Berlin" - werden seit 1997 vom Bundesamt für Verfassungsschutz observiert. Im März 2003 forderten die Kläger das Bundesamt auf, die Beobachtung einzustellen. Sie machten geltend, Scientology sei eine Religionsgemeinschaft und verfolge keine verfas­sungs­feind­lichen Bestrebungen. Das Bundesamt kam der Forderung der Kläger nicht nach. Die anschließende Klage wies das Verwal­tungs­gericht Köln mit Urteil vom 11. November 2004 ab. Die dagegen gerichtete Berufung hatte vor dem Oberver­wal­tungs­gericht keinen Erfolg.

Gericht sieht Anhaltspunkte, dass Scientology sich gegen freiheitliche demokratische Grundordnung richtet

In der mündlichen Urteils­be­gründung führte der Vorsitzende des 5. Senats aus: Es lägen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kläger bzw. ihre Mitglieder nach wie vor Bestrebungen verfolgten, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien. Aus den - zum Teil nicht allgemein zugänglichen - scien­to­lo­gischen Schriften sowie den Aktivitäten der Kläger bzw. ihrer Mitglieder ergäben sich zahlreiche Hinweise, dass Scientology eine Gesell­schafts­ordnung anstrebe, in der zentrale Verfas­sungswerte wie die Menschenwürde und das Recht auf Gleich­be­handlung außer Kraft gesetzt oder eingeschränkt werden sollten. Insbesondere bestehe der Verdacht, dass in einer scien­to­lo­gischen Gesellschaft nur Scientologen die staats­bür­ger­lichen Rechte zustehen sollten.

Berlin im Mittelpunkt der Scientology-Aktivitäten

Es gebe aktuelle Erkenntnisse über Aktivitäten von Scientology, das scientologische Programm in Deutschland umzusetzen und zu diesem Zweck personell zu expandieren sowie scientologische Prinzipien in Staat, Wirtschaft und Gesellschaft mehr und mehr zu verbreiten. Ein besonderes Augenmerk lege Scientology dabei auf Berlin als Hauptstadt.

Verdacht auf verfas­sungs­feindliche Bestrebungen

Der danach weiterhin begründete Verdacht verfas­sungs­feind­licher Bestrebungen rechtfertige es, die Kläger auch künftig mit nachrich­ten­dienst­lichen Mitteln zu beobachten. Dabei habe der Senat ausdrücklich offen gelassen, ob Scientology, wovon die Kläger ausgingen, eine Religi­o­ns­ge­mein­schaft sei. Für die Entscheidung komme es hierauf nicht an.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG NRW vom 12.02.2008

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