14.11.2024
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Verwaltungsgericht Köln Urteil11.11.2004

Scientology darf durch den Verfas­sungs­schutz des Bundes observiert werden

Die seit 1997 praktizierte nachrich­ten­dienstliche Beobachtung des Scientology Kirche Deutschland e.V. durch das Bundesamt für Verfas­sungs­schutz ist rechtmäßig. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Köln und wies damit eine Klage von Scientology, mit der die Organisation ein Verbot der Observierung erreichen wollte, ab.

Zur Begründung führte das Gericht aus, es lägen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass Scientology Bestrebungen verfolge, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet seien. Aus einer Vielzahl von - teilweise nicht öffentlich zugänglichen - Quellen ergäbe sich, dass wesentliche Grund- und Menschenrechte, wie z.B. die Menschenwürde, das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und das Recht auf Gleich­be­handlung außer Kraft gesetzt oder eingeschränkt werden sollten.

Zudem strebe Scientology eine Gesellschaft ohne allgemeine und gleiche Wahlen an. Diese verfas­sungs­feind­lichen Zielsetzungen rechtfertigten die Beobachtung durch den Verfas­sungs­schutz auch heute noch. Dass Scientology sich als eine Kirche oder Religi­o­ns­ge­mein­schaft verstehe, stehe dem nicht entgegen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Köln vom 11.11.2004

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