21.11.2024
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Dokument-Nr. 31584

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Beschluss24.03.2022Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen4 B 1520/21 und 4 B 1522/21
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss24.03.2022

Keine Duldungspflicht für unerlaubte Spielhallen

Eine Betreiberin von Spielhallen, für die am 30.6.2021 keine Erlaubnis erteilt war, kann in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich nicht verlangen, dass der Spiel­ha­l­len­betrieb geduldet wird, bis über einen Erlaubnisantrag entschieden ist. Das hat das Ober­verwaltungs­gericht mit zwei Eilbeschlüssen entschieden.

Die Beteiligten streiten in zwei Beschwer­de­ver­fahren über die Duldung von Spielhallen in Pulheim - davon eine Verbund­spielhalle, also neben­ein­an­der­liegende, baulich verbundene Spielhallen mit eigenen Eingängen -, für die bis 2017 Erlaubnisse erteilt waren und die die Antragstellerin seitdem ohne eine spiel­ha­l­len­rechtliche Erlaubnis betreibt. Die Antragstellerin hatte im Jahr 2017 Erlaub­ni­s­anträge nach dem bis zum 30.6.2021 geltenden Glückss­piel­staats­vertrag gestellt, über die die Stadt Pulheim bis zum Außer­kraft­treten der alten Rechtslage nicht entschieden hatte. Die Antragstellerin hatte nicht versucht, eine vorherige Erlaub­ni­s­er­teilung gerichtlich zu erstreiten. Anträge für die Erteilung von Erlaubnissen nach dem Glückss­piel­staats­vertrag 2021 sind ebenfalls noch nicht beschieden. Die Antragstellerin begehrt mit Blick auf die Strafbarkeit illegalen Glücksspiels von der Stadt die aktive Duldung ihrer Spielhallen bis zur Entscheidung über ihre Erlaub­ni­s­anträge. Ihre Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen blieben beim Verwal­tungs­gericht Köln und jetzt auch beim Oberverwaltungs-gericht ohne Erfolg.

Antragstellerin hätte Erlaubnis gerichtlich erstreiten müssen

Die Antragstellerin hat keinen Duldungsanspruch. Vor der Aufnahme einer erlaub­nis­pflichtigen Gewer­be­tä­tigkeit ist regelmäßig der reguläre Abschluss des Erlaub­nis­ver­fahrens abzuwarten. Dies gilt auch und gerade mit Blick auf die Strafbarkeit der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels. Nach neuer Rechtslage kann eine Duldung aus Gründen effektiven Rechtsschutzes - über die gesetzlich vorgesehenen Fälle hinaus - etwa dann geboten sein, wenn Konkur­renz­si­tua­tionen vor dem 1.7.2021 nicht mehr abschließend aufgelöst werden konnten, obwohl der die Duldung begehrende Spiel­ha­l­len­be­treiber das ihm Mögliche zur Erlangung einer eigenen Spiel­ha­l­le­n­er­laubnis getan, insbesondere rechtzeitig um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht hat.

Materiellen Erlaub­nis­vor­aus­set­zungen nicht offensichtlich erfüllt

Ferner kann sich im Einzelfall aus dem Verhält­nis­mä­ßig­keitsgebot eine Pflicht ergeben, eine ohne Erlaubnis und damit formell illegal betriebene Spielhalle bis zu einer Entscheidung über den Erlaubnisantrag zu dulden. Dies ist aber allenfalls dann anzunehmen, wenn die formell illegale Tätigkeit die materiellen Erlaub­nis­vor­aus­set­zungen erfüllte und dies offensichtlich, d. h. ohne weitere Prüfung erkennbar wäre. Hier liegt kein Ausnahmefall vor, in dem ein Spiel­ha­l­len­betrieb ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis zu dulden sein könnte. Weder ist eine Duldung aus Gründen effektiven Rechtsschutzes geboten noch sind die materiellen Erlaub­nis­vor­aus­set­zungen offensichtlich erfüllt. In einem Verfahren (4 B 1520/21) steht der Erlaub­ni­s­er­teilung schon entgegen, dass der gesetzlich zu einer Schule einzuhaltende Mindestabstand unterschritten wird. Von der Einhaltung des Minde­st­ab­s­tandes kann auch nicht abgesehen werden, weil die ursprünglich erlaubten Spielhallen nach dem 1.12.2012 baulich verändert worden sind. In dem anderen Verfahren betreffend eine Verbund­spielhalle (4 B 1522/21) sind die Antrags­un­terlagen noch nicht vollständig eingereicht. Zudem bedarf es einer Auswah­l­ent­scheidung zwischen zwei Spielhallen, die etwa 160 Meter voneinander entfernt liegen, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, unter denen nur ein Mindestabstand von 100 Meter einzuhalten ist. Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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