23.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil23.01.2017

NRW: Vermittlung von Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter bedarf keiner glücks­spiel­rechtlichen ErlaubnisOVG NRW erklärt private Vermittlung von Sportwetten derzeit auch ohne Erlaubnis für zulässig

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die Vermittlung von Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter in NRW derzeit keine glücks­spiel­rechtliche Erlaubnis voraussetzt.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Rechtsstreits, ein privater Wettver­mitt­lungs­betrieb, hatte vor vielen Jahren die Erteilung einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter beantragt. Die Erlaubnis war unter Hinweis auf das staatliche Sportwettenmonopol abgelehnt worden. Im gerichtlichen Verfahren begehrte die Klägerin die Feststellung, dass sie ohne Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten berechtigt sei. Die Klage hatte in erster Instanz beim Verwal­tungs­gericht Köln Erfolg. Auf die Berufung des Landes NRW hat das Oberver­wal­tungs­gericht festgestellt, dass das Fehlen einer glückss­piel­recht­lichen Erlaubnis die Klägerin bis zu einer Änderung der Sach- und Rechtslage nicht daran hindert, Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter zu vermitteln.

Für Konzes­si­ons­er­teilung zuständiges Land Hessen hat bis heute keinem privaten Wettanbieter benötigte Konzession erteilt

Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens war der Glücksspielstaatsvertrag in Kraft getreten und einmal geändert worden. Anstelle des Sport­wet­ten­mo­nopols war seit 2012 für eine siebenjährige Experi­men­tierphase ein Konzes­si­ons­modell getreten. Das für die Konzes­si­ons­er­teilung zuständige Land Hessen hatte im August 2012 die Erteilung von bis zu 20 Konzessionen europaweit ausgeschrieben. Obwohl bereits über vier Jahre verstrichen sind, ist bis heute noch keinem privaten Wettanbieter eine Konzession erteilt worden. Im Konzes­si­ons­ver­fahren übergangene Bieter hatten bei den zuständigen hessischen Verwal­tungs­ge­richten erfolgreich geltend gemacht, dass das Konzes­si­ons­ver­fahren nicht transparent durchgeführt werde. Da Erlaubnisse für Wettver­mitt­lungs­stellen nach nordrhein-westfälischem Landesrecht die Erteilung einer Konzession voraussetzen, konnte auch für den Betrieb der Klägerin bislang keine Sport­wett­ver­mitt­lungs­er­laubnis erteilt werden.

OVG: Klägerin kann Fehlen einer Erlaubnis nicht entgegen gehalten werden

Das Oberver­wal­tungs­gericht begründete sein Urteil im Wesentlichen damit, dass wegen des Anwen­dungs­vorrangs des Europarechts der Vermittlung von Sportwetten durch die Klägerin das Fehlen einer Erlaubnis nicht entgegen gehalten werden könne. Denn für private Wettver­mitt­lungs­stellen in NRW steht derzeit und auf absehbare Zeit kein transparentes und europa­rechts­kon­formes Erlaub­nis­ver­fahren zur Verfügung. Da dies zwischen der zuständigen Erlaub­nis­behörde des Landes NRW und der Klägerin umstritten war, bestand ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Feststellung.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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