21.11.2024
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Dokument-Nr. 16121

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Bundesverwaltungsgericht Urteil20.06.2013

Sport­wet­ten­monopol in Nordrhein-Westfalen war europa­rechts­widrigMonopol schränkte Freiheiten unver­hält­nismäßig ein und trug nicht zur Verwirklichung der gesetzlichen Monopolziele der Suchtbekämpfung und des Jugend- und Spielerschutzes bei

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat in drei Revisi­ons­ver­fahren entschieden, dass das Sport­wet­ten­monopol in Nordrhein-Westfalen im Zeitraum von 2006 bis 2012 die europa­rechtliche Niederlassungs- und Dienst­leistungs­freiheit verletzt hat.

Die Kläger des zugrunde liegenden Falls vermittelten in Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr und Bochum Sportwetten an private Wettanbieter im EU-Ausland. Weder diese noch die Kläger verfügten über eine im Inland gültige Erlaubnis. Die Städte untersagten die unerlaubte Vermittlung in den Jahren 2006 und 2007 mit der Begründung, eine Erlaubnis könne wegen des damals im Lotte­rie­staats­vertrag und seit 2008 im Glücksspielstaatsvertrag geregelten Sport­wet­ten­mo­nopols nicht erteilt werden.

Entscheidungen der Vorinstanzen

Die Klagen der Vermittler wurden von den Verwal­tungs­ge­richten abgewiesen, hatten aber im Berufungs­ver­fahren vor dem Oberver­wal­tungs­gericht Münster Erfolg. Während des Revisi­ons­ver­fahrens hat das Land Nordrhein-Westfalen zum Dezember 2012 den neuen Glückss­piel­staats­vertrag umgesetzt, der anstelle des Sport­wet­ten­mo­nopols ein Konzes­si­ons­system vorsieht.

Sport­wet­ten­monopol in Nordrhein-Westfalen verstieß gegen europa­rechtliche Niederlassungs- und Dienst­leis­tungs­freiheit

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Revisionen der beklagten Städte bezüglich der Zeit bis November 2012 zurückgewiesen. Für diese Zeit ist das Oberver­wal­tungs­gericht zu Recht davon ausgegangen, dass das Sportwettenmonopol in Nordrhein-Westfalen gegen die europa­rechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit verstieß. Es schränkte die Freiheiten unver­hält­nismäßig ein, weil es nicht kohärent und systematisch dazu beitrug, die gesetzlichen Monopolziele der Suchtbekämpfung und des Jugend- und Spielerschutzes zu verwirklichen. Allerdings folgt dies nicht schon aus den Feststellungen des Oberver­wal­tungs­ge­richts zur gegenläufigen Glückss­piel­politik im Bereich des gewerblichen Automatenspiels. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ließ diese Politik die Eignung des Sport­wet­ten­mo­nopols zur Suchtbekämpfung nur entfallen, wenn sie zur Folge hatte, dass das Ziel der Spiel­sucht­be­kämpfung mit dem Monopol nicht mehr wirksam verfolgt werden konnte. Tatsachen, die eine so erhebliche Beein­träch­tigung der Wirksamkeit der Monopolregelung belegen, hat das Oberver­wal­tungs­gericht nicht festgestellt.

Sport­wet­ten­monopol diente nicht der Suchtbekämpfung, sondern vor allem fiskalischen Zwecken

Das Gericht hat aber zutreffend angenommen, dass deren Unver­hält­nis­mä­ßigkeit sich jedenfalls aus einer systematisch zum Glücksspiel anreizenden Werbung der Monopolträger - der staatlichen Lotto- und Totoge­sell­schaften - ergibt. Die Werbepraxis deutet darauf hin, dass das Monopol tatsächlich nicht der Suchtbekämpfung, sondern anderen, insbesondere fiskalischen Zwecken diente. Dabei ist nicht nur die nordrhein-westfälische Werbung für Sportwetten, sondern auch die Werbung für das Lotto-Angebot zu berücksichtigen. Wegen der im Deutschen Lotto- und Totoblock abgestimmten Dachma­r­ken­strategie und der gemeinsamen Werbe­richt­linien ist darüber hinaus die Werbung in anderen Bundesländern in die Beurteilung einzubeziehen. Unzulässig waren insbesondere die "Lotto-hilft"-Kampagne, die das Glücksspiel zum sozial verant­wort­lichen Handeln aufwertete, und die massive Jackpot-Werbung, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellte. Sie wurde fortgesetzt, obwohl sie nach der eigenen Einschätzung eines Monopolträgers sonst nicht Spielwillige zur Teilnahme am Glücksspiel bewegte.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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