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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil29.09.2011

OVG Nordrhein-Westfalen erklärt Staatsmonopol im Bereich der Sportwetten für europa­rechts­widrigStaatliches Monopol im Bereich der Sportwetten verletzt europa­rechtliche Niederlassungs- und Dienst­leis­tungs­freiheit

Unter­sa­gungs­ver­fü­gungen, mit denen die Ordnungs­be­hörden allein unter Berufung auf das staatliche Sport­wet­ten­monopol (so genannte Oddset-Wetten) gegen private Sportwettbüros vorgegangen sind, sind rechtswidrig, da das Monopol nicht mit dem Europarecht vereinbar ist. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen und gab damit seine bisher in Eilverfahren vertretene Rechts­auf­fassung auf.

Die zugrunde liegende Entscheidung betrifft die Betreiberin eines privaten Wettbüros in Mönchengladbach, der bereits im Jahr 2006 die Sport­wet­ten­ver­mittlung von der beklagten Stadt Mönchengladbach untersagt worden war.

Bekämpfung der Spielsucht mit Expansion des Glück­s­piel­marktes nicht vereinbar

Nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts Nordrhein-Westfalen verletzt nach den inzwischen vom EuGH und vom Bundes­ver­wal­tungs­gericht aufgestellten Maßstäben das staatliche Monopol im Bereich der Sportwetten die europa­rechtliche Niederlassungs- und Dienst­leis­tungs­freiheit. Denn der Staat überlasse zugleich andere Glückss­piel­be­reiche mit höherem Suchtpotential privaten Anbietern und nehme die Ausweitung des Marktes hin. Er verhalte sich dadurch widersprüchlich. Seit der im Jahr 2006 erfolgten Neuregelung für gewerbliche Automatenspiele sei vor allem bei Geldspiel­au­tomaten in Spielhallen nach allen einschlägigen Studien ein erhebliches Wachstum bezüglich Umsatz und Zahl der Spielgeräte zu verzeichnen. Dies führe zu einer Zunahme des Suchtpotentials, zumal die Neuregelungen zu Entwicklung von Automaten geführt hätten, die im Hinblick auf alle suchtfördernden Merkmale gefährlicher seien als die früher zulässigen. Weil sich diese Expansion in einem wirtschaftlich bedeutsamen Bereich des Glück­s­piel­marktes vollzogen habe, könne das Sportwettenmonopol sein Ziel, die Spielsucht zu bekämpfen, nicht in stimmiger Weise erreichen und sei deshalb europarechtlich nicht zu rechtfertigen. Hinzu komme, dass das gegenwärtige Werbeverhalten des deutschen Lottoblockes die strengen Vorgaben des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts weiterhin nicht einhalte. Der Monopolträger dürfe danach lediglich sachlich informieren, um die Spiellust in legale Bahnen zu lenken. Hiermit seien weder die ständigen Werbekampagnen, die hohe Jackpots in den Vordergrund rückten ("Westlotto informiert: Der Lotto-Jackpot wurde bei der letzten Ziehung nicht geknackt. Deshalb heute im Jackpot .... Mio. Euro"), noch die weiterhin betriebene Image-Werbung ("Lotto hilft..") vereinbar.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um die erste Haupt­sa­ch­ent­scheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts zu dieser Fragestellung. Beim Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen sind noch zahlreiche gleich gelagerte Fälle aus anderen Städten und Gemeinden des Landes anhängig.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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