21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil10.03.2022

Goldan­kau­fak­tionen fallen unter das An- und Verkaufsverbot im ReisegewerbeVerbot des An- und Verkaufs von Edelmetallen im Reisegewerbe ist auch mit Unionsrecht vereinbar

Das Ober­verwaltungs­gericht Münster hat mit entschieden, dass die Durchführung von örtlich wechselnden kurzen Goldan­kau­fak­tionen gegen das Verbot des An- und Verkaufs von Gold und anderen Edelmetallen im Reisegewerbe verstößt.

Die im An- und Verkauf von Metallen und Edelmetallen tätige Klägerin mit Sitz in Hildesheim führt mehrfach im Jahr sogenannte Goldan­kau­fak­tionen durch. Sie nutzt hier-für Räume anderer Gewer­be­trei­bender ohne eigene feste Geschäft­s­ein­richtung, unter anderem auch in der hier beklagten Stadt Gummersbach. Die Aktionen werden von der Klägerin jeweils vorab beworben und finden in der Regel an zwei bis drei aufein­an­der­fol­genden Werktagen statt. Die Beklagte hat die sofortige Einstellung der Goldan­kau­fak­tionen in ihrer Stadt mit der Begründung angeordnet, die Klägerin verstoße gegen das gesetzliche Verbot des An- und Verkaufs von Edelmetallen im Reisegewerbe. Die Klägerin wendet sich gegen diese Ordnungs­ver­fügung und meint, die gewer­be­recht­lichen Regelungen zum Reisegewerbe seien auf sie nicht anwendbar. Sie suche potenzielle Kunden nicht ohne vorhergehende Bestellung auf. Vielmehr kämen die Kunden zu ihr in die von ihr genutzten Geschäftsräume. Die Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg.

Erreichbarkeit für Kunden maßgeblich

Nach Auffassung des Gerichts ist die Klägerin im Reisegewerbe tätig geworden und hat damit gegen das hierfür geltende An- und Verkaufsverbot von Gold- und anderen Edelmetallen verstoßen. Die Kunden haben sich aufgrund voraus­ge­gangener Werbung oder bei Gelegenheit ohne vorhergehende Bestellung zu einem außerhalb ihrer Niederlassung tätigen Mitarbeiter begeben. Ob für die Kunden bei dem gewählten Geschäftsmodell eine besondere Gefahr besteht, unvorbereitet in Vertrags­ver­hand­lungen verwickelt werden, ist dabei nach Überzeugung des Senats unerheblich. Um Reisegewerbe handelt es sich bereits dann, wenn der Gewer­be­treibende wegen seiner Tätigkeit ohne vorhergehende Bestellung außerhalb einer Niederlassung bei Rückfragen oder bei Reklamationen schwerer greifbar ist als im stehenden Gewerbe.

Vertriebsverbot zur Verhinderung von Hehlerei und Betrug erforderlich

Das Verbot des An- und Verkaufs von Edelmetallen im Reisegewerbe ist auch mit dem Unionsrecht vereinbar. Insbesondere stellt es keine unzulässige Beschränkung der Waren­ver­kehrs­freiheit dar. Das Vertriebsverbot erweist sich auch heute noch im Interesse des Verbrau­cher­schutzes und zur Verhinderung von Straftaten (Hehlerei, Betrug) als erforderlich. Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht zugelassen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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