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Dokument-Nr. 7684

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Verwaltungsgericht Minden Urteil25.03.2009

Goldankauf außerhalb eigener Geschäftsräume unzulässigGewerbeordnung verbietet An- und Verkauf von Edelmetallen im Reisegewerbe

Der An- und Verkauf von Edelmetallen kann verboten werden, wenn diese Tätigkeit ohne feste Geschäftsräume durchgeführt wird. Das hat das Verwal­tungs­gericht Minden entschieden.

Die Klägerin, ein in Süddeutschland ansässiges und bundesweit tätiges Goldver­wer­tungs­un­ter­nehmen hatte in Bad Oeynhausen eine kleine Gewerbefläche in einem anderen Geschäfts­betrieb angemietet, wo sie an wenigen Tagen im Monat Edelmetalle an- und verkauft. Bekannt gemacht wurde der Edelme­ta­ll­handel an diesen Tagen im Wesentlichen durch unmittelbar zuvor in Zeitungen geschaltete Anzeigen.

Kein An- und Verkauf von Edelmetallen im Reisegewerbe

Nach Ansicht der 3. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts wurde der Klägerin diese Tätigkeit vom beklagten Bürgermeister der Stadt Oeynhausen zu Recht untersagt, da die Gewerbeordnung den An- und Verkauf von Edelmetallen im Reisegewerbe verbietet. Um ein Reisegewerbe handele es sich aber, da die Klägerin die von ihr gemieteten Flächen nur sehr kurzfristig nutze und diese auch nicht dauerhaft als Geschäfts­betrieb eingerichtet habe. Wann ein Geschäfts­betrieb dort wieder stattfinde, sei nicht erkennbar.

Quelle: ra-online (pt)

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