Verwaltungsgericht Minden Urteil25.03.2009
Goldankauf außerhalb eigener Geschäftsräume unzulässigGewerbeordnung verbietet An- und Verkauf von Edelmetallen im Reisegewerbe
Der An- und Verkauf von Edelmetallen kann verboten werden, wenn diese Tätigkeit ohne feste Geschäftsräume durchgeführt wird. Das hat das Verwaltungsgericht Minden entschieden.
Die Klägerin, ein in Süddeutschland ansässiges und bundesweit tätiges Goldverwertungsunternehmen hatte in Bad Oeynhausen eine kleine Gewerbefläche in einem anderen Geschäftsbetrieb angemietet, wo sie an wenigen Tagen im Monat Edelmetalle an- und verkauft. Bekannt gemacht wurde der Edelmetallhandel an diesen Tagen im Wesentlichen durch unmittelbar zuvor in Zeitungen geschaltete Anzeigen.
Kein An- und Verkauf von Edelmetallen im Reisegewerbe
Nach Ansicht der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts wurde der Klägerin diese Tätigkeit vom beklagten Bürgermeister der Stadt Oeynhausen zu Recht untersagt, da die Gewerbeordnung den An- und Verkauf von Edelmetallen im Reisegewerbe verbietet. Um ein Reisegewerbe handele es sich aber, da die Klägerin die von ihr gemieteten Flächen nur sehr kurzfristig nutze und diese auch nicht dauerhaft als Geschäftsbetrieb eingerichtet habe. Wann ein Geschäftsbetrieb dort wieder stattfinde, sei nicht erkennbar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.04.2009
Quelle: ra-online (pt)