18.10.2024
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Dokument-Nr. 21256

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss03.07.2015

Trophäenfischen im Angelteich unzulässigAngelpraxis des Trophä­en­fi­schens verstößt gegen Vorschriften des Tierschutz­ge­setzes

Das Trophäenfischen in einem Angelteich verstößt gegen Vorschriften des Tierschutz­ge­setzes. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen und bestätigte damit die vorausgegangene Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Münster.

Beim Trophäenfischen werden große Fische nach einem Angelvorgang ("Drill") lebend aus dem Wasser gehoben, ohne Betäubung oder Tötung vom Angelhaken gelöst, gemessen, vor einer Kamera präsentiert und anschließend wieder in das Gewässer gesetzt (sogenanntes "Catch and Release").

Sachverhalt

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt gewerbsmäßig eine Angel­teich­anlage in Vreden, an der sowohl Forellen als auch größere Fische wie Störe, Welse, Hechte und Karpfen gegen Bezahlung geangelt werden können. Nachdem der Kreis Borken festgestellt hatte, dass bezüglich der Anlage des Antragstellers mehrere Strafanzeigen erstattet und auch in den Medien über nicht tierschutz­ge­rechte Methoden berichtet worden war, forderte er den Antragsteller im Juli 2014 mit Ordnungs­ver­fügung auf sicherzustellen, dass die geangelten Fische unverzüglich waidgerecht angelandet, betäubt, getötet und vom Angelhaken gelöst werden, und untersagte ihm das Wiedereinsetzen von bereits geangelten Fischen.

Klage gegen Ordnungs­ver­fügung erfolglos

Gegen diese Ordnungs­ver­fügung erhob der Antragsteller Klage beim Verwal­tungs­gericht Münster und beantragte, weil die Ordnungs­ver­fügung für sofort vollziehbar erklärt worden war, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungs­ver­fügung wieder herzustellen. Das lehnte das Verwal­tungs­gericht ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberver­wal­tungs­gericht nunmehr zurückgewiesen.

Anreiz für Anwendung der Angelpraxis des "Catch and Release" nach wie vor hoch

Zur Begründung der Entscheidung führte das Gericht aus, dass für den Erlass der Ordnungs­ver­fügung wegen der an der Teichanlage festgestellten Angelpraxis des "Catch and Release" und der unmittelbaren Beteiligung des Antragstellers daran ein hinreichender Anlass bestanden habe. Da die Angelteiche nach wie vor mit sehr großen ("kapitalen") Fischen besetzt seien, bestehe unverändert ein starker Anreiz für Angler daran, die Angelpraxis des "Catch and Release" anzuwenden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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