18.10.2024
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Dokument-Nr. 28803

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Beschluss03.06.2020Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen19 B 725/20.NE
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss03.06.2020

Corona-Pandemie: Zehntklässler an privaten Ergän­zungs­schulen müssen weiterhin landes­ein­heitliche Externenprüfung ablegenSchuljahr 2019/2020 eingeführte Differenzierung durch Sachgründe gerechtfertigt

Während das Land Nordrhein-Westfalen für die Abschluss­prü­fungen der 10. Klassen an öffentlichen Schulen und Ersatzschulen bestimmt hat, dass in diesem Schuljahr wegen der Corona-Pandemie die landes­ein­heit­lichen Aufgaben durch solche der jeweiligen Schule ersetzt werden, müssen Schülerinnen und Schüler an privaten Ergän­zungs­schulen nach wie vor eine Externenprüfung mit landes­ein­heit­lichen Aufgaben vor einem von der Bezirks­re­gierung berufenen Prüfungs­aus­schuss ablegen. Diese Differenzierung verstößt nicht gegen den prüfungs­recht­lichen Grundsatz der Chancen­gleichheit und das allgemeine Gleich­behandlungs­gebot. Das hat das Ober­verwaltungs­gericht durch Beschluss einem normen­kontrollr­echtlichen Eilverfahren entschieden.

Im hier vorliegenden Fall besucht der 17 Jahre alte Antragsteller die 10. Klasse einer im Rheinland gelegenen Privatschule, die als allge­mein­bildende Ergän­zungs­schule anerkannt ist, und strebt den Erwerb der Facho­ber­schulreife an. Er beantragte, die am 1. Mai 2020 in Kraft getretene Verordnung zur befristeten Änderung von schul­recht­lichen Ausbildungs- und Prüfungs­ord­nungen vorläufig außer Vollzug zu setzen. Diese verstoße gegen den Grundsatz der Chancen­gleichheit, weil sie den an öffentlichen Schulen und Privatschulen bislang geltenden "Gleichlauf" von zentralen Prüfungen aufhebe, obwohl auch die Privatschulen Einschränkungen und Unter­richts­ausfall aufgrund der Corona-Pandemie hätten hinnehmen müssen und eine ordnungsgemäße Prüfungs­vor­be­reitung nicht habe stattfinden können.

Neuregelungen sollen Nachteile des rechtlich bedingten Ausfalls des Unterrichts vermeiden

Das OVG ist diesem Einwand nicht gefolgt und hat zur Begründung seines Eilbeschlusses ausgeführt: Die für das laufende Schuljahr 2019/2020 eingeführte Differenzierung hinsichtlich der Abschluss­ver­fahren für öffentliche Schulen und Ersatzschulen einerseits sowie Ergän­zungs­schulen andererseits sei durch Sachgründe gerechtfertigt. Die befristeten Neuregelungen zielten darauf, Nachteile des infek­ti­o­ns­schutz­rechtlich bedingten Ruhens des Unter­richts­be­triebes an Schulen im Land zu vermeiden. Diesem legitimen Zweck entsprechend solle auf das Abschluss­ver­fahren (ZP 10) in der üblichen Form verzichtet werden und an die Stelle der schriftlichen Prüfung mit landes­ein­heit­lichen Aufgaben sollten von den Lehrkräften gestellte Prüfungs­a­r­beiten treten, die sich einerseits an den Vorgaben für die ZP 10 orientieren, andererseits sich aber auch stärker auf den tatsächlich erteilten Unterricht beziehen sollten.

Ungleich­be­handlung ergibt sich aus Rechtstellung der Ergän­zungs­schulen

Der Sachgrund für die Ungleich­be­handlung ergebe sich aus der Rechtsstellung der Ergän­zungs­schulen. Diese dürften Schulabschlüsse - anders als öffentliche Schulen und private Ersatzschulen - nicht selbst vergeben, so dass Schülerinnen und Schüler einer Ergän­zungs­schule sich einer Externenprüfung bei der Bezirks­re­gierung unterziehen müssten. Deshalb sei es ausgeschlossen, dass ihre Lehrkräfte selbst Prüfungen abnähmen und Abschlüsse erteilten. An den öffentlichen Schulen sei die Korrektur und Bewertung der Prüfungs­a­r­beiten schon bisher im Rahmen der vom Ministerium erstellten Beurteilungs- und Bewer­tungs­grundsätze durch Fachlehrkräfte der jeweiligen Schule erfolgt. Mit der streitigen Neuregelung werde ein weiterer Teilaspekt des Prüfungs­ver­fahrens - die Erstellung der Prüfungs­a­r­beiten - den selbst zur Vergabe von Abschlüssen berechtigten Schulen überantwortet. Das Prüfungs­ver­fahren für Externe sei hingegen vollständig auf eine Durchführung vor außer­schu­lischen Prüfungsorganen ausgerichtet.

Ausnahme für Waldorfschulen als Ersatzschulen eigener Art

Es liege auch keine ungerecht­fertigte Ungleich­be­handlung der Ergän­zungs­schulen im Verhältnis zu den Waldorfschulen vor, welche ihre Prüfungs­a­r­beiten nunmehr von den ihr zugeordneten (öffentlichen) Partnerschulen erhielten. Diese Handhabung sei dadurch legitimiert, dass die Waldorfschulen als Ersatzschulen eigener Art genehmigt seien und ihr Prüfungs- und Abschluss­ver­fahren schon nach bisherigem Recht dem der öffentlichen Schulen systematisch angenähert gewesen sei.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online(pm/ku)

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