21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 28803

Drucken
Beschluss03.06.2020Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen19 B 725/20.NE
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss03.06.2020

Corona-Pandemie: Zehntklässler an privaten Ergän­zungs­schulen müssen weiterhin landes­ein­heitliche Externenprüfung ablegenSchuljahr 2019/2020 eingeführte Differenzierung durch Sachgründe gerechtfertigt

Während das Land Nordrhein-Westfalen für die Abschluss­prü­fungen der 10. Klassen an öffentlichen Schulen und Ersatzschulen bestimmt hat, dass in diesem Schuljahr wegen der Corona-Pandemie die landes­ein­heit­lichen Aufgaben durch solche der jeweiligen Schule ersetzt werden, müssen Schülerinnen und Schüler an privaten Ergän­zungs­schulen nach wie vor eine Externenprüfung mit landes­ein­heit­lichen Aufgaben vor einem von der Bezirks­re­gierung berufenen Prüfungs­aus­schuss ablegen. Diese Differenzierung verstößt nicht gegen den prüfungs­recht­lichen Grundsatz der Chancen­gleichheit und das allgemeine Gleich­behandlungs­gebot. Das hat das Ober­verwaltungs­gericht durch Beschluss einem normen­kontrollr­echtlichen Eilverfahren entschieden.

Im hier vorliegenden Fall besucht der 17 Jahre alte Antragsteller die 10. Klasse einer im Rheinland gelegenen Privatschule, die als allge­mein­bildende Ergän­zungs­schule anerkannt ist, und strebt den Erwerb der Facho­ber­schulreife an. Er beantragte, die am 1. Mai 2020 in Kraft getretene Verordnung zur befristeten Änderung von schul­recht­lichen Ausbildungs- und Prüfungs­ord­nungen vorläufig außer Vollzug zu setzen. Diese verstoße gegen den Grundsatz der Chancen­gleichheit, weil sie den an öffentlichen Schulen und Privatschulen bislang geltenden "Gleichlauf" von zentralen Prüfungen aufhebe, obwohl auch die Privatschulen Einschränkungen und Unter­richts­ausfall aufgrund der Corona-Pandemie hätten hinnehmen müssen und eine ordnungsgemäße Prüfungs­vor­be­reitung nicht habe stattfinden können.

Neuregelungen sollen Nachteile des rechtlich bedingten Ausfalls des Unterrichts vermeiden

Das OVG ist diesem Einwand nicht gefolgt und hat zur Begründung seines Eilbeschlusses ausgeführt: Die für das laufende Schuljahr 2019/2020 eingeführte Differenzierung hinsichtlich der Abschluss­ver­fahren für öffentliche Schulen und Ersatzschulen einerseits sowie Ergän­zungs­schulen andererseits sei durch Sachgründe gerechtfertigt. Die befristeten Neuregelungen zielten darauf, Nachteile des infek­ti­o­ns­schutz­rechtlich bedingten Ruhens des Unter­richts­be­triebes an Schulen im Land zu vermeiden. Diesem legitimen Zweck entsprechend solle auf das Abschluss­ver­fahren (ZP 10) in der üblichen Form verzichtet werden und an die Stelle der schriftlichen Prüfung mit landes­ein­heit­lichen Aufgaben sollten von den Lehrkräften gestellte Prüfungs­a­r­beiten treten, die sich einerseits an den Vorgaben für die ZP 10 orientieren, andererseits sich aber auch stärker auf den tatsächlich erteilten Unterricht beziehen sollten.

Ungleich­be­handlung ergibt sich aus Rechtstellung der Ergän­zungs­schulen

Der Sachgrund für die Ungleich­be­handlung ergebe sich aus der Rechtsstellung der Ergän­zungs­schulen. Diese dürften Schulabschlüsse - anders als öffentliche Schulen und private Ersatzschulen - nicht selbst vergeben, so dass Schülerinnen und Schüler einer Ergän­zungs­schule sich einer Externenprüfung bei der Bezirks­re­gierung unterziehen müssten. Deshalb sei es ausgeschlossen, dass ihre Lehrkräfte selbst Prüfungen abnähmen und Abschlüsse erteilten. An den öffentlichen Schulen sei die Korrektur und Bewertung der Prüfungs­a­r­beiten schon bisher im Rahmen der vom Ministerium erstellten Beurteilungs- und Bewer­tungs­grundsätze durch Fachlehrkräfte der jeweiligen Schule erfolgt. Mit der streitigen Neuregelung werde ein weiterer Teilaspekt des Prüfungs­ver­fahrens - die Erstellung der Prüfungs­a­r­beiten - den selbst zur Vergabe von Abschlüssen berechtigten Schulen überantwortet. Das Prüfungs­ver­fahren für Externe sei hingegen vollständig auf eine Durchführung vor außer­schu­lischen Prüfungsorganen ausgerichtet.

Ausnahme für Waldorfschulen als Ersatzschulen eigener Art

Es liege auch keine ungerecht­fertigte Ungleich­be­handlung der Ergän­zungs­schulen im Verhältnis zu den Waldorfschulen vor, welche ihre Prüfungs­a­r­beiten nunmehr von den ihr zugeordneten (öffentlichen) Partnerschulen erhielten. Diese Handhabung sei dadurch legitimiert, dass die Waldorfschulen als Ersatzschulen eigener Art genehmigt seien und ihr Prüfungs- und Abschluss­ver­fahren schon nach bisherigem Recht dem der öffentlichen Schulen systematisch angenähert gewesen sei.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online(pm/ku)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss28803

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI