21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil13.03.2018

Langzeit­über­wachung eines Rechtsanwalts und Publizisten durch Verfas­sungs­schutz rechtswidrigBeobachtung angesichts mit einhergehender Grundrechts­eingriffe unver­hält­nismäßig

Eine langjährige Beobachtung eines Rechtsanwalts und Publizisten durch das Bundesamt für Verfas­sungs­schutz war rechtswidrig. Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung bekanntgegeben und damit das erstin­sta­nzliche Urteil bestätigt.

Im hier zu entscheiden Fall war der Kläger zwischen 1970 und 2008 durch das Bundesamt für Verfassungsschutz in Form der Sammlung und Auswertung von Informationen in einer Personenakte beobachtet worden.

Überwachung mit Vorliegen von Anhaltspunkten für verfas­sungs­feindliche Bestrebungen begründet

Die Beklagte hatte dies im gerichtlichen Verfahren damit begründet, dass während des gesamten Beobach­tungs­zeitraums tatsächliche Anhaltspunkte für verfas­sungs­feindliche Bestrebungen des Klägers bzw. die Unterstützung solcher Bestrebungen vorgelegen hätten. Diese hätten sich aus dessen Tätigkeit für den Sozia­l­de­mo­kra­tischen Hochschulbund (SHB, später: Sozialistischer Hochschulbund) Anfang der 1970er Jahre, seine Redak­ti­o­ns­mit­glied­schaft in der geheimdienst- und polizei­kri­tischen Zeitschrift "Geheim" von 1986 bis 1999 und deren spätere publizistische Unterstützung, sowie der Unterstützung der DKP und weiterer DKP-naher Organisationen, insbesondere durch journa­lis­tisches Eintreten für deren (Teil-)Ziele und die Tätigkeit als Referent auf entsprechenden Veranstaltungen ergeben.

Feststel­lungsklage des Rechtsanwalts und Publizisten erfolgreich

Der auf Feststellung der Rechts­wid­rigkeit der Beobachtung gerichteten Klage hatte das Verwal­tungs­gericht stattgegeben. Die Berufung des Bundesamtes für Verfas­sungs­schutz hat das Oberver­wal­tungs­gericht nun zurückgewiesen.

Konkrete Anhaltspunkte für Rechtmäßigkeit der Überwachung maßgeblich

Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt: Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme komme es darauf an, ob die dem Bundesamt für Verfas­sungs­schutz im jeweiligen Zeitpunkt bekannten Tatsachen konkrete Anhaltspunkte für verfas­sungs­feindliche Bestrebungen geboten hätten. Dies sei in Bezug auf den Kläger nicht der Fall. Soweit die Beobachtung darauf gestützt worden war, dass der Kläger dem SHB sowie der Redaktion der Zeitschrift "Geheim" angehört bzw. diese Perso­nen­zu­sam­men­schlüsse unterstützt habe, fehle es bereits an tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass von diesen Organisationen im entschei­dungs­re­le­vanten Zeitraum verfas­sungs­feindliche Bestrebungen ausgegangen seien. Soweit die Beobachtung mit der Unterstützung der DKP bzw. DKP-naher Vereinigungen begründet worden war, so fehle es an Anhaltspunkten dafür, dass der Kläger die Organisationen als solche bzw. deren verfas­sungs­feind­lichen Ziele nachdrücklich unterstützt habe. Darüber hinaus sei die Beobachtung angesichts der mit ihr einhergehenden Grund­recht­s­ein­griffe auch unver­hält­nismäßig gewesen.

Quelle: Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen/ ra-online

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