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Verwaltungsgericht Berlin Urteil01.03.2012

Abhörmaßnahmen durch Verfas­sungs­schutz rechtswidrigGesetzliche Voraussetzungen für Anordnung der Überwa­chungs­maß­nahmen lagen von Anfang an nicht vor

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat in mehreren Verfahren die jahrelange Überwachung von mutmaßlichen Mitgliedern der so genannten "militanten gruppe" durch das Bundesamtes für Verfas­sungs­schutz (Bundesamt) für rechtswidrig erklärt.

Seit 1998 bis September 2006 wurden Telefonate, E-Mails und Post der Kläger abgehört bzw. überwacht. Anlass war der vom Bundesamt behauptete Verdacht, diese seien Mitglieder der zur linksautonomen Szene gerechneten so genannten "militanten gruppe."

Eingriffe in Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­freiheit nur als letztes Mittel der Aufklärung zulässig

Das Verwal­tungs­gericht Berlin stellte in seinen Urteilen fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Überwa­chungs­maß­nahmen von Anfang an nicht vorlagen. Eingriffe in die Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­freiheit seien nur als letztes Mittel der Aufklärung zulässig, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben oder von vornherein aussichtslos seien. Bereits im Antrag auf Anordnung der beabsichtigten Überwa­chungs­maß­nahmen beim hierfür zuständigen Bundes­mi­nis­terium des Inneren hätte das Bundesamt diese Voraussetzungen bezogen auf den konkreten Sachverhalt darlegen müssen. In seinen Anträgen habe es aber nicht hinreichend konkret begründet, dass die mit den Maßnahmen beabsichtigte Erforschung des Sachverhalts nicht auf andere Weise hätte erfolgen können.

Tatsächliche Anhaltspunkte für geäußerten Verdacht lagen nicht vor

Auch hätten keine tatsächlichen Anhaltspunkte für den vom Bundesamt geäußerten Verdacht vorgelegen, die Kläger gehörten der "militanten gruppe" an. Vielmehr sei aus der Analyse von Verlautbarungen verschiedener Gruppen auf die Identität der Gruppen­mit­glieder geschlossen worden, ohne dass ein hinreichender Bezug zu den einzelnen Klägern hergestellt worden sei. Auch andere Verhal­tens­weisen der Betroffenen, wie z. B. zeitweises Nicht­te­le­fo­nieren, habe das Bundesamt ohne weitere konkrete Anhaltspunkte unzutreffender Weise als tatsächliche Anhaltspunkte für den angenommenen Verdacht angesehen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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