21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil18.08.2015

Forschungs­vereinbarung zwischen Universität Köln und Bayer Pharma AG muss nicht offengelegt werdenTätigkeit von Hochschulen im Bereich Forschung und Lehre sind von Informations­ansprüchen nach dem IFG ausgenommen

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die Universität Köln die Forschungs­vereinbarung mit der Bayer Pharma AG nicht offenlegen muss.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatte von der Universität Köln unter Berufung auf das Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz NRW (IFG NRW) verlangt, eine Rahmen­ver­ein­barung mit dem Pharma­un­ter­nehmen herauszugeben, in der es um die gemeinsame Auswahl und Durchführung von pharma­zeu­tischen Forschungs- und Entwick­lungs­vorhaben auf den Gebieten der Kardiologie, der Onkologie, der Augenheilkunde, der Neurologie, der Psychiatrie und der Kinderheilkunde sowie um die Einrichtung eines Gradu­ier­ten­kollegs für "Pharmakologie und Thera­pie­for­schung" ging.

Vorschrift des IFG NRW soll Gefährdung der Grund­rechts­po­si­tionen von Wissenschaft und Forschung durch Infor­ma­ti­o­ns­wei­tergabe verhindern

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen verneinte diesen Auskunfts­an­spruch und führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass die streitige Rahmen­ver­ein­barung in den Anwen­dungs­bereich des § 2 Abs. 3 IFG NRW falle. Diese Bestimmung nehme die Tätigkeit von Hochschulen im Bereich Forschung und Lehre von Infor­ma­ti­o­ns­ansprüchen nach dem Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz NRW aus. Die Vorschrift solle verhindern, dass es durch einen Infor­ma­ti­o­ns­zugang zu einer Gefährdung der Grund­rechts­po­si­tionen von Wissenschaft und Forschung komme. Deshalb sei der Begriff "Forschung und Lehre" in § 2 Abs. 3 IFG NRW ebenso weitreichend zu verstehen wie derjenige der Wissen­schafts­freiheit des Grundgesetzes. Er schließe sowohl die wissen­schaftliche Erkennt­nis­ge­winnung durch Forschung im engeren Sinn als auch unmittelbar wissen­schafts­re­levante Angelegenheiten wie z. B. Dritt­mit­tel­verträge und ähnliche organi­sa­to­rische Vorkehrungen für Forschungs­vorhaben ein. Zu den letztgenannten Angelegenheiten zähle auch die streit­ge­gen­ständliche Rahmen­ver­ein­barung. An der Verfas­sungs­mä­ßigkeit des § 2 Abs. 3 IFG NRW bestünden keine Bedenken. Der Gesetzgeber habe bei der Ausgestaltung der Infor­ma­ti­o­ns­freiheit gerade auch im Verhältnis zur Wissen­schafts­freiheit einen weiten Gestal­tungs­spielraum. Diesen habe er verfas­sungs­konform ausgefüllt.

§ 2 Abs. 3 Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz Nordrhein-Westfalen

Für Forschungs­ein­rich­tungen, Hochschulen und Prüfungs­ein­rich­tungen gilt dieses Gesetz nur, soweit sie nicht im Bereich von Forschung, Lehre, Leistungs­be­ur­tei­lungen und Prüfungen tätig werden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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