Dokument-Nr. 31974
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- WuM 2022, 329Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2022, Seite: 329
- Verwaltungsgericht Köln, Beschluss07.02.2022, 16 L 1774/21
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss11.04.2022
Genehmigter Wohnhausabbruch unter Auflage der Ausgleichszahlung: Absicherung der Zahlung durch SicherheitsleistungForderung der Sicherheitsleistung steht im Ermessen der Behörde
Wird der Abbruch eines Wohnhauses unter der Auflage einer Ausgleichszahlung für den Fall genehmigt, dass der geplante Ersatzwohnraum nicht geschaffen wird, kann die Behörde eine Sicherheitsleistung verlangen. Die Forderung der Sicherheitsleistung steht dabei im Ermessen der Behörde. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2021 wurde einer Grundstückseigentümerin der Abbruch eines Wohnhauses genehmigt. Die Genehmigung war jedoch mit der Auflage verbunden, Ersatzwohnraum zu schaffen. Sollte der Ersatzwohnraum nicht geschaffen werden, sollte eine Ausgleichszahlung geleistet werden. Zur Absicherung der Ausgleichszahlung forderte die Behörde eine Sicherheitsleistung in Höhe von ca. 1.500.000 € in Form einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft oder eines Sparbuchs. Gegen die Forderung der Sicherheitsleistung richtete sich die Klage und der Eilantrag der Grundstückseigentümerin. Sie hielt die Sicherheitsleistung für unzumutbar, da der Neubau unrentabel sein würde. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Eilantrag ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Grundstückseigentümerin.
Forderung einer Sicherheitsleistung zur Absicherung der Ausgleichszahlung
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied zu Gunsten der Grundstückseigentümerin. Zwar dürfe die Genehmigung zum Abriss eines Wohngebäudes grundsätzlich mit der Auflage zur Entrichtung einer Ausgleichszahlung verbunden werden, nämlich für den Fall, dass der geplante Ersatzwohnraum nicht geschaffen wird. Die Erfüllung dieser bedingten Ausgleichszahlung dürfe die Behörde auch durch die Forderung einer entsprechenden Sicherheitsleistung absichern. Die Forderung der Sicherheitsleistung stehe im Ermessen der Behörde.
Absehen von Sicherheitsleistung bei finanzieller Überforderung
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts habe die Behörde hier das Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Denn sie habe nicht den Vortrag der Grundstückseigentümern berücksichtigt, ihr sei die Sicherheitsleistung unzumutbar, da sie die Neubaukosten für die Errichtung des geplanten Wohngebäudes doppelt aufbringen müsste. Sie verfüge nicht über das erforderliche Eigenkapital zur Absicherung der Ausgleichszahlung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.07.2022
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)
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