21.11.2024
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Dokument-Nr. 31974

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Beschluss11.04.2022Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen14 B 255/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2022, 329Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2022, Seite: 329
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Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Köln, Beschluss07.02.2022, 16 L 1774/21
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss11.04.2022

Genehmigter Wohnhausabbruch unter Auflage der Ausgleichs­zahlung: Absicherung der Zahlung durch Sicher­heits­leistungForderung der Sicher­heits­leistung steht im Ermessen der Behörde

Wird der Abbruch eines Wohnhauses unter der Auflage einer Ausgleichs­zahlung für den Fall genehmigt, dass der geplante Ersatzwohnraum nicht geschaffen wird, kann die Behörde eine Sicher­heits­leistung verlangen. Die Forderung der Sicher­heits­leistung steht dabei im Ermessen der Behörde. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2021 wurde einer Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin der Abbruch eines Wohnhauses genehmigt. Die Genehmigung war jedoch mit der Auflage verbunden, Ersatzwohnraum zu schaffen. Sollte der Ersatzwohnraum nicht geschaffen werden, sollte eine Ausgleichszahlung geleistet werden. Zur Absicherung der Ausgleichs­zahlung forderte die Behörde eine Sicherheitsleistung in Höhe von ca. 1.500.000 € in Form einer selbst­schuld­ne­rischen Bankbürgschaft oder eines Sparbuchs. Gegen die Forderung der Sicher­heits­leistung richtete sich die Klage und der Eilantrag der Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin. Sie hielt die Sicher­heits­leistung für unzumutbar, da der Neubau unrentabel sein würde. Das Verwal­tungs­gericht Köln lehnte den Eilantrag ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin.

Forderung einer Sicher­heits­leistung zur Absicherung der Ausgleichs­zahlung

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschied zu Gunsten der Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin. Zwar dürfe die Genehmigung zum Abriss eines Wohngebäudes grundsätzlich mit der Auflage zur Entrichtung einer Ausgleichs­zahlung verbunden werden, nämlich für den Fall, dass der geplante Ersatzwohnraum nicht geschaffen wird. Die Erfüllung dieser bedingten Ausgleichs­zahlung dürfe die Behörde auch durch die Forderung einer entsprechenden Sicher­heits­leistung absichern. Die Forderung der Sicher­heits­leistung stehe im Ermessen der Behörde.

Absehen von Sicher­heits­leistung bei finanzieller Überforderung

Nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts habe die Behörde hier das Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Denn sie habe nicht den Vortrag der Grund­s­tücks­ei­gen­tümern berücksichtigt, ihr sei die Sicher­heits­leistung unzumutbar, da sie die Neubaukosten für die Errichtung des geplanten Wohngebäudes doppelt aufbringen müsste. Sie verfüge nicht über das erforderliche Eigenkapital zur Absicherung der Ausgleichs­zahlung.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

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