03.12.2024
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Dokument-Nr. 33532

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Urteil23.05.2023Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 5 B 29/19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 1103Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 1103
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Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Berlin, Urteil27.08.2019, 6 K 452.18
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil23.05.2023

Keine Genehmigung des Abrisses von Bestands­woh­nungen ohne Vorliegen einer Baugenehmigung oder eines Bauvorbescheids für ErsatzwohnraumGenehmigungs­fähigkeit bei ablehnender Haltung der Baubehörde nicht ausreichend

Der Abriss von Bestand­woh­nungen kann nur dann genehmigt werden, wenn die Baugenehmigung oder der Bauvorbescheid für den Ersatzwohnraum vorliegt. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Schaffung des Ersatzwohnraums geneh­mi­gungsfähig ist, wenn die Baubehörde dies anders sieht. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2018 beantragte die Eigentümerin eines mit einem Mehrfa­mi­li­enhaus bebauten Grundstücks in Berlin den Abriss des Gebäudes, da eine Modernisierung und Instandsetzung unwirt­schaftlich wäre. Sie plante an derselben Stelle die Errichtung eines neuen Wohnhauses mit mehr Wohnungen. Die zuständige Behörde lehnte die Genehmigung des Abrisses ab, da die Baugenehmigung für die Errichtung des neuen Gebäudes nicht vorlag. Die Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin hielt dies für unerheblich. Sie führte an, dass das Bauvorhaben geneh­mi­gungsfähig sei und erhob schließlich Klage. Das Verwal­tungs­gericht Berlin entschied zu Gunsten der Klägerin. Dagegen richtete sich die Berufung des Beklagten.

Kein Anspruch auf Genehmigung des Abrisses des Gebäudes

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg entschied zu Gunsten des Beklagten. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Genehmigung des Abrisses des Gebäudes zu. Denn es fehle insofern an der Verlässlichkeit der Schaffung von Ersatzwohnraum. Verlässlich sei ein Ersatzwohnraum nur dann, wenn er im zeitlichen Zusammenhang mit dem Abriss der Bestands­woh­nungen geschaffen werde. Dazu müsse gewährleistet sein, dass die baurechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung des geplanten Ersatzwohnraums erfüllt werden. Daran fehle es hier, da die Klägerin weder über eine Baugenehmigung noch über einen Bauvorbescheid verfügt.

Geneh­mi­gungs­fä­higkeit bei ablehnender Haltung der Baubehörde nicht ausreichend

Soweit die Klägerin das Bauvorhaben zur Schaffung des Ersatzwohnraums für geneh­mi­gungsfähig erachtet, hielt das Oberver­wal­tungs­gericht dies für unbeachtlich, da die Baubehörde die Baugenehmigung dennoch versagt hat. Da somit ein bauauf­sicht­liches Verfahren notwendig werde, könne nicht von einer ausreichenden Verlässlichkeit des Ersatzwohnraums ausgegangen werden.

Unzulässigkeit einer Auflage zum Abriss erst nach Erteilung der Baugenehmigung

Nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts sei eine Auflagre dahingehend, dass von der Abriss­ge­neh­migung erst dann Gebrauch gemacht werden dürfe, wenn die Baugenehmigung erteilt wurde, unzulässig.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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