Dokument-Nr. 33532
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- GE 2023, 1103Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 1103
- Verwaltungsgericht Berlin, Urteil27.08.2019, 6 K 452.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil23.05.2023
Keine Genehmigung des Abrisses von Bestandswohnungen ohne Vorliegen einer Baugenehmigung oder eines Bauvorbescheids für ErsatzwohnraumGenehmigungsfähigkeit bei ablehnender Haltung der Baubehörde nicht ausreichend
Der Abriss von Bestandwohnungen kann nur dann genehmigt werden, wenn die Baugenehmigung oder der Bauvorbescheid für den Ersatzwohnraum vorliegt. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Schaffung des Ersatzwohnraums genehmigungsfähig ist, wenn die Baubehörde dies anders sieht. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2018 beantragte die Eigentümerin eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks in Berlin den Abriss des Gebäudes, da eine Modernisierung und Instandsetzung unwirtschaftlich wäre. Sie plante an derselben Stelle die Errichtung eines neuen Wohnhauses mit mehr Wohnungen. Die zuständige Behörde lehnte die Genehmigung des Abrisses ab, da die Baugenehmigung für die Errichtung des neuen Gebäudes nicht vorlag. Die Grundstückseigentümerin hielt dies für unerheblich. Sie führte an, dass das Bauvorhaben genehmigungsfähig sei und erhob schließlich Klage. Das Verwaltungsgericht Berlin entschied zu Gunsten der Klägerin. Dagegen richtete sich die Berufung des Beklagten.
Kein Anspruch auf Genehmigung des Abrisses des Gebäudes
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschied zu Gunsten des Beklagten. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Genehmigung des Abrisses des Gebäudes zu. Denn es fehle insofern an der Verlässlichkeit der Schaffung von Ersatzwohnraum. Verlässlich sei ein Ersatzwohnraum nur dann, wenn er im zeitlichen Zusammenhang mit dem Abriss der Bestandswohnungen geschaffen werde. Dazu müsse gewährleistet sein, dass die baurechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung des geplanten Ersatzwohnraums erfüllt werden. Daran fehle es hier, da die Klägerin weder über eine Baugenehmigung noch über einen Bauvorbescheid verfügt.
Genehmigungsfähigkeit bei ablehnender Haltung der Baubehörde nicht ausreichend
Soweit die Klägerin das Bauvorhaben zur Schaffung des Ersatzwohnraums für genehmigungsfähig erachtet, hielt das Oberverwaltungsgericht dies für unbeachtlich, da die Baubehörde die Baugenehmigung dennoch versagt hat. Da somit ein bauaufsichtliches Verfahren notwendig werde, könne nicht von einer ausreichenden Verlässlichkeit des Ersatzwohnraums ausgegangen werden.
Unzulässigkeit einer Auflage zum Abriss erst nach Erteilung der Baugenehmigung
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sei eine Auflagre dahingehend, dass von der Abrissgenehmigung erst dann Gebrauch gemacht werden dürfe, wenn die Baugenehmigung erteilt wurde, unzulässig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2023
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (vt/rb)
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