18.10.2024
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Dokument-Nr. 31207

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss22.12.2021

NRW: Eilanträge gegen die Schließung von Diskotheken bleiben ohne ErfolgSchließung von Clubs und Diskotheken in NRW rechtens

Das Oberverwaltungs­gericht hat zwei Eilanträge abgelehnt, die sich gegen die Schließung von Diskotheken richten. Nach der derzeit geltenden Coronaschutz­verordnung des Landes sind der Betrieb von Clubs, Diskotheken und vergleichbaren Einrichtungen sowie vergleichbare Veranstaltungen (öffentliche Tanzver­an­stal­tungen, private Tanz- und Diskopartys und ähnliches) untersagt.

Die Antrag­stel­le­rinnen, die jeweils Großraum­dis­ko­theken in Hagen bzw. Rheine betreiben, haben geltend gemacht, die Schließung sei unver­hält­nismäßig und verletzte das allgemeine Gleich­be­hand­lungsgebot. Im Hinblick auf die zuletzt noch zulässige Betriebsöffnung unter 2G-Plus-Bedingungen hätten sie Personal eingestellt, Ware eingekauft, Künstler gebucht und Tickets für zukünftige Wochenenden verkauft. Bei einer anhaltenden Schließung drohe ein erheblicher Schaden.

Richter: Betreiber sind nicht offensichtlich in ihren grundgesetzlich geschützten Rechten verletzt

Dem ist das Oberver­wal­tungs­gericht nicht gefolgt. Zur Begründung hat der 13. Senat ausgeführt: Die Untersagung des Betriebs von Clubs, Diskotheken und vergleichbaren Einrichtungen verletzt deren Betreiber nicht offensichtlich in ihren grundgesetzlich geschützten Rechten. Clubs und Diskotheken werden typischerweise unter besonders infek­ti­o­ns­trächtigen Umständen betrieben. Ein Offenhalten unter 2G- oder 2G-Plus-Bedigungen stellt daher kein gleich wirksames Mittel zur Eindämmung der Infek­ti­o­ns­tä­tigkeit dar. Die Untersagung steht unter Berück­sich­tigung der derzeitigen pandemischen Lage auch nicht außer Verhältnis zu dem Regelungsziel, Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und eine Überlastung der (intensiv-)medizinischen Behand­lungs­ka­pa­zitäten zu vermeiden. Die Betreiber von Clubs und Diskotheken sind zwar durch die langen Schließungen bereits in früheren Phasen der Pandemie wirtschaftlich ganz erheblich betroffen. Dennoch müssen ihre Interessen zum gegenwärtigen Zeitpunkt erneut vorübergehend hinter den mit der Betrie­bs­un­ter­sagung verfolgten Interessen zurücktreten. Das Robert Koch-Institut bewertet die aktuelle Entwicklung als sehr besorg­nis­er­regend. Danach sinken die Infek­ti­o­ns­zahlen derzeit im Hinblick auf die bereits bestehende hohe Belastung der Inten­sivsta­tionen und die bevorstehende zusätzliche Belastung durch die zu erwartende Omikron-Welle nicht schnell genug. Eine Intensivierung der kontakt­be­schrän­kenden Maßnahmen sei dringend erforderlich, um Zeit zu gewinnen und die Behand­lungs­ka­pa­zitäten vor Beginn einer zu erwartenden Omikron-Welle so weit möglich zu entlasten. Vor diesem Hintergrund überschreitet das Land seinen Einschät­zungs­spielraum voraussichtlich nicht, wenn es Clubs und Diskotheken bereits jetzt schließt, auch wenn es in Nordrhein-Westfalen noch nicht - wie in anderen Bundesländern - zu regionalen Überschrei­tungen der Inten­siv­ka­pa­zitäten gekommen ist und zuletzt auch kein Anstieg der tagesaktuellen 7-Tage-Hospi­ta­li­sie­rungs­in­zidenz zu beobachten war. Der Verord­nungsgeber darf mit seinen Maßnahmen auch dem Eintritt solcher Verhältnisse vorbeugen.

Kein Gleich­heits­verstoß

Ein Gleich­heits­verstoß drängt sich schließlich nicht auf, nachdem der Verord­nungsgeber nunmehr nicht nur den Betrieb von Clubs, Diskotheken und vergleichbaren Einrichtungen, sondern auch öffentliche Tanzver­an­stal­tungen, private Tanz- und Diskopartys und ähnliche Veranstaltungen untersagt hat.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)

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