21.11.2024
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Dokument-Nr. 31224

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss28.12.2021

Corona­ver­ordnung: Tanzverbot in Berliner Clubs bleibt bestehenVerwal­tungs­gericht Berlin lehnt Eilanträge von Clubbesitzern und Veranstaltern ab

In Berliner Clubs und Diskotheken darf wegen der Corona-Pandemie vorerst weiterhin nicht getanzt werden. Das Tanzverbot hat nach zwei Eilent­schei­dungen des Verwal­tungs­ge­richts Berlin vorerst Bestand.

Nach der aktuellen Vierten Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 dürfen im Land Berlin Tanzlust­ba­r­keiten und ähnliche Unternehmen nicht abgehalten werden. Hiergegen wandten sich mehrere Antragsteller, die im Land Berlin Tanzclubs betreiben oder ähnliche Veranstaltungen anbieten.

Richter: Die Regelung ist verhältnismäßig

Die 14. Kammer hat die Eilanträge zurückgewiesen. Die Regelung sei verhältnismäßig. Sie diene mit dem Schutz vor der Ausbreitung des Coronavirus einem legitimen Ziel. Das Infek­ti­o­ns­ge­schehen solle verlangsamt, Zeit für Impfungen gewonnen und die Belastung für das Gesund­heitswesen insgesamt reduziert werden. Das Verbot sei geeignet, dieses Ziel zu fördern, weil es die Infek­ti­o­ns­gefahr verringere. Selbst wenn dadurch das Tanzen verstärkt in den Privatbereich verlagert werden sollte, sei zu berücksichtigen, dass solche privaten Zusammenkünfte ihrerseits strengen Regeln, insbesondere einer Begrenzung auf günstigs­tenfalls 10 Personen, unterlägen. Mildere Mittel stünden derzeit nicht zur Verfügung. Denn das Vorliegen eines Negativtests, eine vollständige Impfung oder ein Genesungs­nachweis in Kombination mit einem Hygienekonzept verringere die Gefahr von Neuinfektionen bei Tanzver­an­stal­tungen zwar, könne sie aber anders als ein Verbot nicht verhindern.

Richter: Regelung stellt erheblichen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, ist aber angemessen

Die Regelung sei schließlich angemessen, auch wenn sie einen erheblichen Eingriff in die Berufsfreiheit der Betreiber von Discotheken und Clubs darstelle. Den insbesondere auch aus dem Ausfallen kommerzieller Silvester-Partys resultierenden wirtschaft­lichen Nachteilen für die Antragsteller stünden Individual- und Gemein­schaftsgüter höchsten verfas­sungs­recht­lichen Rangs gegenüber, die gegenwärtig höchst gefährdet seien. Tanzlust­ba­r­keiten begründeten aufgrund verschiedener Faktoren eine besonders hohe Anste­ckungs­gefahr durch Aeroso­l­über­tragung. So begegne sich hierbei typischerweise eine größere Zahl von Personen in geschlossenen Räumen über einen längeren Zeitraum, und Tanzen sei durch Bewegung mit einer erhöhten Atemaktivität, mit intensiver sozialer Interaktion ohne Mindestabstand und ggf. mit lautem Sprechen infolge einer hohen Umgebungs­laut­stärke verbunden. Schließlich gehe mit einer alkohol­be­dingten Enthemmung typischerweise auch die Vernach­läs­sigung der sog. AHA-Regeln einher. Das Verbot verletze den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz nicht, weil Tanzver­an­stal­tungen nicht mit dem derzeit noch erlaubten Betrieb von Saunen, Thermen, Bordellen oder sog. Lasertag-Spielen vergleichbar seien. Dies gelte auch im Vergleich mit sonstigen Großver­an­stal­tungen, bei deren Abhaltung strenge Regeln zu beachten seien.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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