21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss06.10.2011

OVG Nordrhein-Westfalen stoppt wegen überlanger Wartezeit verfügte Studi­en­platz­vergabe in medizinischen StudiengängenStudienbewerber haben bei unzumutbar langer Wartezeit keinen unmittelbaren Anspruch auf Zulassung zum gewünschten Studium

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat die vom Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen wegen überlanger Wartezeit verfügte Studi­en­platz­vergabe in medizinischen Studiengängen gestoppt, da die Beschlüsse mit überwiegender Wahrschein­lichkeit fehlerhaft sind.

Das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen hat am 29. September 2011 die Stiftung für Hochschulzulassung (früher ZVS) im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, Studienbewerber vorläufig zum Studium der Tier- bzw. Humanmedizin zuzulassen, weil diese bereits seit sechs Jahren auf eine Zulassung warteten. Gegen diese Entscheidungen des Verwal­tungs­ge­richts hat die Stiftung für Hochschul­zu­lassung heute beim Oberver­wal­tungs­gericht Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, die Vollziehung der Beschlüsse des Verwal­tungs­ge­richts bis zur Entscheidung über die dagegen gerichteten Beschwerden auszusetzen. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat diesen Anträgen entsprochen.

Zulassung zum Wintersemester 2012/2013 bei wartenden Studenten hinreichend wahrscheinlich

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Vollziehung der Beschlüsse des Verwal­tungs­ge­richts einstweilig auszusetzen sei, weil die Beschlüsse sich mit überwiegender Wahrschein­lichkeit als fehlerhaft erweisen dürften. Aller Voraussicht nach hätten die schon sechs Jahre auf einen Studienplatz wartenden Antragsteller derzeit keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Medizin/Tiermedizin. Es sei derzeit nicht ersichtlich, dass die Studienbewerber endgültig keinen Studienplatz erhalten würden. Auch wenn der Studienbewerber bereits länger als die Dauer des Regelstudiums auf die Zulassung zum Studium der Medizin/Tiermedizin warte, folge hieraus nicht, gerade in dem hier in Rede stehenden Wintersemester 2011/2012 zugelassen zu werden. Eine Benachteiligung wäre erst dann als Grund­rechts­ver­letzung zu beurteilen, wenn sich diese Benachteiligung nicht mehr ausgleichen ließe und der Studi­en­platz­be­werber endgültig keinen Studienplatz erhalten würde. Das sei hier nicht zu erkennen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass eine Zulassung zum Wintersemester 2012/2013 hinreichend wahrscheinlich sei. Damit wäre die verfas­sungs­rechtlich abgesicherte Chance einer (wenn auch verspäteten) Zulassung zum gewünschten Studium noch gegeben.

Vom Verwal­tungs­gericht verfügte Anordnung würde andere Bewerber, die grundsätzlicher Vorrang hätten, verdrängen

Des Weiteren würde die Vollziehung der vom Verwal­tungs­gericht verfügten einstweiligen Anordnung Bewerber im Auswahl­ver­fahren der Hochschulen verdrängen, obwohl ein grundsätzlicher Vorrang des möglicherweise überlang wartenden Studien­be­werbers nicht ohne Weiteres bejaht werden könne. Die damit verbundene Frage, ob das hochschul­rechtliche Zulas­sungs­ver­fahren einer Einzelabwägung kollidierender und im Grundsatz gleichrangiger Rechtsgüter der Bewerber(-gruppen) überhaupt zugänglich ist, müsse gegebenenfalls einer späteren Entscheidung vorbehalten bleiben.

Entscheidung über Umfang und Prioritäten des Hochschul­ausbaus obliegt in erster Linie Gesetzgeber

Schließlich sei nicht davon auszugehen, dass ein Studienbewerber bei einer unzumutbar langen Wartezeit einen unmittelbaren Anspruch auf Zulassung zum gewünschten Studium habe. Vielmehr obliege die Entscheidung über Umfang und Prioritäten des Hochschul­ausbaus in erster Linie dem Gesetzgeber. Danach habe der Gesetzgeber unter Beachtung der bekannten verfas­sungs­recht­lichen Vorgaben selbst ein verfas­sungs­gemäßes Auswahl­ver­fahren zu schaffen und die tatsächliche Entwicklung des hochschul­zu­las­sungs­recht­lichen Verga­be­ver­fahrens zu beobachten und gegebenenfalls das Verfahren nachzubessern. Die Beschlüsse des Oberver­wal­tungs­ge­richts sind unanfechtbar. Wann über die Beschwerden entschieden wird, ist zurzeit noch nicht abzusehen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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