21.11.2024
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Dokument-Nr. 16516

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Beschluss14.08.2013Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen12 B 793/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2013, 3803Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 3803
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss14.08.2013

Im Rahmen der U3-Betreuung können Eltern auf die Inanspruchnahme einer Tagesmutter verwiesen werdenDem Wunsch der Eltern muss nicht entsprochen werden, wenn in der gewünschten Betreuungsform kein Platz mehr vorhanden ist

Eltern eines unter drei Jahre alten Kindes können auf eine Tagesmutter verwiesen werden, sofern in einer Kinder­ta­gesstätte kein Platz vorhanden ist. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Verwal­tungs­gericht die Stadt Köln verpflichtet, dem unter drei Jahre alten Antragsteller entsprechend dem Wunsch seiner Eltern vorläufig einen Platz in einer der in der Nähe der elterlichen Wohnung gelegenen Kinder­ta­gess­tätten zuzuweisen. Der ab dem 1. August 2013 bestehende Rechtsanspruch des Antragstellers auf U3-Betreuung sei weder dadurch erfüllt, dass die Stadt Köln ihm einen Platz in einer 5,8 km von seiner Wohnung entfernt gelegenen Kindertagesstätte zugewiesen habe, noch dadurch, dass ihm ein Platz bei einer wohnortnahen Tagesmutter angeboten worden sei.

Eltern haben grundsätzlich die Wahl zwischen Kinder­ta­gesstätte und Tagesmutter

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts geändert und zur Begründung ausgeführt: Eltern eines unter drei Jahre alten Kindes könnten zwar grundsätzlich zwischen den gleich geeigneten und gleichwertigen Arten der frühkindlichen Förderung in einer Kinder­ta­gesstätte und bei einer Tagesmutter wählen. Dem Wunsch der Eltern müsse allerdings nicht entsprochen werden, wenn in der gewünschten Betreuungsform kein Platz mehr vorhanden sei. Stehe ein freier Platz nur bei einer Tagesmutter und nicht in der von den Eltern gewünschten Kinder­ta­gesstätte zur Verfügung, erfülle der Träger der Jugendhilfe den Rechtsanspruch auf U3-Betreuung mit dem Angebot dieses freien Platzes. Ein Anspruch auf Kapazi­täts­er­wei­terung bestehe nicht.

Keine pauschalierende Regel­be­ur­teilung bezüglich der Entfernung der U3-Betreuung zur Wohnung des Kindes

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen konnte offen lassen, ob die Einschätzung des Verwal­tungs­ge­richts zutrifft, in Ballungsräumen sei eine über fünf Kilometer von der Wohnung des Kindes entfernt gelegene Kinder­ta­gesstätte nicht mehr als wohnortnah zu qualifizieren. Er hat allerdings darauf hingewiesen, dass bei der abschließenden Prüfung, ob die U3-Betreuung in zumutbarer Entfernung zur Wohnung des Kindes liegt, eine pauschalierende Regel­be­ur­teilung allein nicht ausreicht, sondern die konkreten Umstände des Einzelfalls in den Blick genommen werden müssen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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