23.11.2024
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Verwaltungsgericht Köln Urteil18.07.2013

Eltern haben Anspruch auf wohnortnahen Kinder­betreuungs­platzGrenze der Wohnortnähe im städtischen Bereich ist bei einer Entfernung von mehr als 5 km überschritten

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat die Stadt Köln in zwei Eilent­schei­dungen dazu verpflichtet, Eltern ab dem 1. August 2013 einen Betreuungsplatz für ihre Kinder in einer wohnortnahen Kinder­tages­einrichtung zur Verfügung zu stellen.

Nach Auffassung des Gerichts haben Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben (U-3-Betreuung), ab dem 1. August 2013 einen gesetzlichen Anspruch auf Zuteilung eines Betreu­ungs­platzes in einer wohnortnahen Kindertageseinrichtung. Die Grenze der Wohnortnähe im städtischen Bereich des Kölner Stadtgebiets ist überschritten, wenn die Kinder­ta­ges­ein­richtung in einer Entfernung von mehr als 5 km (Wegstre­ckenent­fernung) vom Wohnort des Kindes gelegen ist.

Stadt darf Eltern nicht auf Angebot in der Kinder­ta­gespflege verweisen

Gleichzeitig hat das Gericht entschieden, dass Kinder, deren Eltern sich für eine Betreuung in einer Kinder­ta­ges­ein­richtung entschieden haben, von der Stadt nicht auf ein Angebot in der Kindertagespflege (Tagesmütter/Tagesväter) verwiesen werden können. Der gesetzliche Anspruch auf frühkindliche Förderung begründe ein Recht auf die zwei nebeneinander bestehenden Betreu­ungs­formen der Förderung in einer Kinder­ta­ges­ein­richtung und der Kinder­ta­gespflege, für die sich die Eltern des Kindes alternativ entscheiden könnten.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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