21.11.2024
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Verwaltungsgericht Halle Beschluss06.03.2020

Ablehnung eines zumutbaren Betreu­ungs­platzes in Kinder­ta­gesstätte begründet Verzicht auf gegenwärtige Realisierung des Anspruchs auf Kinder­betreuungs­platzAuf Gewährung eines Betreu­ungs­platzes gerichtetes Eilverfahren scheitert

Wird ein zumutbarer Betreuungsplatz in einer Kindes­ta­gesstätte abgelehnt, so liegt darin ein Verzicht auf die gegenwärtige Realisierung des Anspruchs auf einen Kinder­betreuungs­platz. Ein Eilverfahren, gerichtet auf Gewährung eines Betreu­ungs­platzes, ist in diesem Fall unbegründet. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Halle entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wollten die in Halle lebenden Eltern eines einjährigen Kindes im Frühjahr 2020 mittels eines Eilverfahrens einen ganztägigen Betreuungsplatz für ihr Kind erhalten. Die zuständige Behörde hielt dies für unbegründet. Sie verwies darauf, dass den Eltern ein Betreuungsplatz in einer Kita angeboten und dieses Angebot abgelehnt wurde. Hintergrund der Ablehnung war, dass den Eltern die Kita zu weit weg war. Freie Kapazitäten bestanden jedoch in anderen Einrichtungen nicht.

Kein Anspruch auf Kita-Platz

Das Verwal­tungs­gericht Halle entschied gegen die Eltern. Zwar stehe jedem Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Sachsen-Anhalt bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang ein Anspruch auf einen ganztägigen Platz in einer Tages­ein­richtung zu. Dieser Anspruch sei aber erfüllt worden. Den Eltern sei ein zumutbarer Kita-Platz angeboten worden.

Zumutbarkeit des Kita-Platzes

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts sei der angebotene Platz zumutbar gewesen. Die Wegstrecke von der Wohnung zur Kita habe mit dem Pkw in 10 Minuten, zu Fuß und mit öffentlichen Verkehrsmitteln in 24 Minuten und mit dem Fahrrad in 18 Minuten zurückgelegt werden können. Zudem hätte sich jedenfalls für den Vater der Weg zur Arbeit nicht unzumutbar verlängert. Auf die Wegezeiten und Zumutbarkeit für die Mutter sei es daher nicht mehr angekommen. Es sei zumutbar, dass das Bringen und Abholen von einem Elternteil übernommen wird.

Anderweitige Vergabe des Platzes unerheblich für Anspruch

An der Erfüllung des Anspruchs ändere auch nichts der Umstand, so das Verwal­tungs­gericht, dass der angebotene Platz nach der Absage der Eltern anderweitig vergeben wurde. Es sei der zuständigen Behörde nicht zumutbar, den freien Platz unbesetzt zu lassen. Letztlich liege in der Nichtannahme des angebotenen zumutbaren Betreu­ungs­platzes ein Verzicht auf die gegenwärtige Realisierung des Anspruchs auf einen Kinder­be­treu­ungsplatz. Es sei in einem solchen Fall verhältnismäßig darauf zu verweisen, gewisse Wartezeiten in Kauf zu nehmen bis ein alternativer Platz angeboten werden kann oder ein Platz in der gewünschten Einrichtung frei wird.

Quelle: Verwaltungsgericht Halle, ra-online (vt/rb)

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