21.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil17.12.2007

Kostenfreies Kitajahr nur für regulär schulpflichtige KinderKein Verstoß gegen den Gleich­heits­grundsatz

Kinder, die zum 1. August eines Schuljahres nicht schulpflichtig sind und auf Wunsch der Eltern vorzeitig eingeschult werden (sog. Antragskinder), müssen sich an den Kita-Betreu­ungs­kosten im letzten Jahr vor der Einschulung beteiligen. Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat entschieden, dass dieser Personenkreis sich nicht auf die Kostenfreiheit des letzten Kita-Jahres vor der Einschulung berufen kann. Nach der gesetzlichen Regelung des § 3 Absatz 5 des Berliner Tages­be­treu­ungs­kos­ten­be­tei­li­gungs­ge­setzes (TKBG) wird eine Beteiligung an den Kosten der Betreuung in einer Kinder­ta­gesstätte nur im letzten Jahr vor Beginn der regelmäßigen Schulpflicht nicht erhoben. Dies ist bei den sog. Antragskindern nicht der Fall.

Die Eltern eines am 29. Januar 2002 geborenen, zwischen­zeitlich in die erste Klasse eingeschulten Mädchens, hatten sich mit ihrer Klage gegen einen Kostenbescheid gewandt. Darin waren sie unter Zugrundelegung der genannten gesetzlichen Regelung ab Januar 2007 trotz der im selben Jahr bevorstehende Einschulung ihrer Tochter zur Zahlung von Kitabeträgen verpflichtet worden. Die Behörde hatte darauf verwiesen, dass die Tochter regulär erst zum Schuljahr 2008/2009 schulpflichtig sei. Die Kläger hatten demgegenüber einen Verstoß gegen den Gleich­heits­grundsatz (Art. 3 GG) geltend gemacht, weil sie gegenüber den regulär schul­pflichtigen Kindern benachteiligt würden.

Das Verwal­tungs­gericht folgte dieser Argumentation nicht. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liege nicht vor, weil dem Gesetzgeber insbesondere im Bereich der Gebüh­ren­fest­setzung ein weiter Spielraum zustehe, der hier eingehalten sei. Der Sinn der Regelung, Kinder aus weniger privilegierten Elternhäusern und bildungsfernen Schichten im letzten Jahr vor der regulären Einschulung einen Kinder­ta­gess­tät­ten­besuch zu ermöglichen und so optimal auf die Schule vorzubereiten, stelle einen sachlichen Diffe­ren­zie­rungsgrund dar.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 02/08 des VG Berlin vom 29.01.2008

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