21.11.2024
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Dokument-Nr. 11957

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Beschluss07.07.2011Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 6 B 14.10
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Berlin, Urteil06.05.2010, VG 37 K 216.09
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss07.07.2011

OVG: Bei vorzeitig eingeschulten Kindern kann Beitrags­freiheit des ersten Hortjahres beantragt werdenBefreiung von der Kosten­be­tei­ligung nicht nur auf Betreuung im Kindergarten beschränkt

Für Kinder, denen aufgrund vorzeitiger Einschulung die im Jahr 2006 eingeführte Kostenfreiheit für das letzte Kinder­gar­tenjahr entgeht, kann Kostenfreiheit im ersten Hortjahr beansprucht werden.

Im zu verhandelnden Fall war die Tochter des Klägers auf entsprechenden Antrag hin im Jahr 2007 vorzeitig eingeschult worden, weshalb ihre Eltern nicht die Möglichkeit hatten, Kostenfreiheit für das letzte Kinder­gar­tenjahr geltend zu machen. Daher beanspruchte der Vater des Mädchens stattdessen Befreiung von der Kosten­be­tei­li­gungs­pflicht für das erste Hortjahr. Das zuständige Bezirksamt Spandau von Berlin lehnte dieses Begehren mit der Begründung ab, die einschlägige gesetzliche Regelung in § 3 Abs. 5 des Tages­be­treu­ungs­kos­ten­be­tei­li­gungs­ge­setzes (TKBG) gewähre Kostenbefreiung nur für das letzte Jahr „vor Beginn der regelmäßigen Schulpflicht“, der in dem Jahr liege, in dem das betroffene Kind das sechste Lebensjahr vollende; für vorzeitig eingeschulte Kinder komme es nicht zu einem „Beginn der regelmäßigen Schulpflicht“. Das Verwal­tungs­gericht hatte diese Entscheidung bestätigt.

Kosten­be­tei­ligung gilt für alle Betreuungsarten und kann somit auch für erstes Hortjahr verlangt werden

Auf die Berufung des Klägers hin hat das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts geändert und die Behörde verpflichtet, die monatliche Kosten­be­tei­ligung für das erste Hortjahr der Tochter des Klägers auf  Euro festzusetzen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es nicht darauf ankomme, ob die regelmäßige Schulpflicht tatsächlich beginne, entscheidend sei vielmehr, wann für das betroffene Kind altersmäßig die regelmäßige Schulpflicht eintreten würde. Da § 3 Abs. 5 TKBG nicht auf die Kosten für eine Betreuung im Kindergarten beschränkt sei, sondern eine Befreiung von der Kosten­be­tei­ligung für alle Betreuungsarten, also auch für die nachschulische Hortbetreuung vorsehe, könnten vorzeitig eingeschulte Kinder demnach Kostenbefreiung für das erste Hortjahr verlangen. Die Revision gegen diese Entscheidung wurde nicht zugelassen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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