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Dokument-Nr. 31012

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss29.10.2021

Kein Betreu­ungs­an­spruch ohne Nachweis einer Masern­schutz­impfung oder einer Kontra­in­di­kationImpfun­verträglichkeit durch keine medizinisch anerkannte Testung bzw. Diagnostik nachgewiesen

Einem dreijährigen Kind kann der Zugang zu einer Kinder­tages­einrichtung verwehrt werden, wenn die nach dem Infektions­schutz­gesetz für den Besuch von Gemeinschafts­einrichtungen erforderliche Masern­schutz­impfung oder eine entsprechende Kontra­in­di­kation nicht hinreichend nachgewiesen ist. Das hat das Ober­verwaltungs­gericht mit Eilbeschluss entschieden und damit eine Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Aachen bestätigt.

Dem antrag­stel­lenden dreijährigen Jungen war trotz eines wirksamen Betreu­ungs­vertrags der Besuch einer Kinder­ta­ges­ein­richtung in der Stadt Erkelenz verwehrt worden, weil seine Eltern für ihn weder einen Nachweis über ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern noch ein ärztliches Zeugnis über eine medizinische Kontraindikation hinsichtlich der Impfung vorgelegt hatten. Die Eltern beriefen sich darauf, dass eine Impfung wegen diverser Allergien, unter anderem gegen verschiedene Inhaltsstoffe der Masernschutzimpfung, nicht in Betracht komme und legten ein entsprechendes Attest des behandelnden Arztes vor.

OLG: Erhebliche Zweifel an Beweiswert des Attestes

Zur Begründung hat das OLG im Wesentlichen ausgeführt: Der erforderliche Nachweis über eine Kontra­in­di­kation ist trotz Vorlage des Attestes nicht erbracht, da erhebliche Zweifel am Beweiswert des - jedenfalls auf Plausibilität nachprüfbaren -ärztlichen Zeugnisses bestehen. Aus einer nachfolgenden ärztlichen Bescheinigung ergibt sich, dass der Feststellung der Impfunverträglichkeit keine medizinisch anerkannte Testung bzw. Diagnostik zugrunde lag, sondern sie lediglich auf den Angaben der Eltern beruhte. Dass es in der Vergangenheit bei dem Kind zu teilweise erheblichen allergischen Reaktionen auf andere Stoffe wie Birken- oder Haselpollen gekommen ist und damit möglicherweise auch ein erhöhtes Risiko für eine allergische Impfreaktion besteht, reicht auch für einen Erfolg im Eilverfahren nicht aus, zumal nach ärztlichen Angaben eine nähere allergologische Abklärung mittels eines Prick-Tests möglich ist.

Regelung auch nicht offensichtlich verfas­sungs­widrig

Die maßgebliche Regelung des Infek­ti­o­ns­schutz­ge­setzes ist auch nicht in einer Weise offensichtlich verfas­sungs­widrig, dass ihre Nichtanwendung im Eilverfahren in Betracht kommt. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat zudem in seinem Beschluss vom 11. Mai 2020 - 1 BvR 469/20 -, betreffend die Verfas­sungs­mä­ßigkeit des Nachweises über eine Masern­schutz­impfung bzw. Kontra­in­di­kation das Interesse der Eltern und Kinder auf Betreuung in einer Gemein­schaft­s­ein­richtung gegenüber dem öffentlichen Interesse, infek­ti­o­ns­be­dingte Risiken für Leib und Leben einer Vielzahl von Personen abzuwehren, zurücktreten lassen. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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