13.12.2024
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Dokument-Nr. 33699

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Urteil23.11.2023Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen10 A 3502/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2024, 760Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 760
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Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil11.11.2020, 4 K 1275/19
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil23.11.2023

Keine baurechtliche Genehmigung der Nutzung­s­än­derung einer Wohnung in eine Prosti­tu­ti­o­ns­stätte bei fehlender Zustimmung des VermietersKein Vorliegen eines Rechts­schutz­bedürfnisses

Es besteht kein Anspruch auf eine baurechtliche Genehmigung der Nutzung­s­än­derung einer Wohnung in eine Prosti­tu­ti­o­ns­stätte, wenn der Vermieter dem nicht zustimmt. In diesem Fall fehlt es am Rechts­schutz­bedürfnis für eine Klage. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin einer etwa 40 qm großen 1,5-Zimmer-Wohnung in Nordrhein-Westfalen beantragte im Dezember 2018 bei der zuständigen Behörde die Genehmigung zur Änderung der Nutzung der Wohnung von Wohnen in eine gewerbliche Nutzung in Gestalt einer Prostitutionsstätte. Bei der Wohnung handelte es sich um eine Eigentumswohnung. Da die Behörde eine Genehmigung verweigerte, erhob die Mieterin Klage.

Verwal­tungs­gericht wies Klage ab

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die zugelassene Berufung der Klägerin. Während des Berufungs­ver­fahrens teilte die Eigentümerin der Wohnung mit, dass sie die Nutzung der Wohnung zu Prosti­tu­ti­o­ns­zwecken ablehnt. Oberver­wal­tungs­gericht hält Klage wegen fehlenden Rechts­schutz­be­dürf­nisses für unzulässig Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschied, dass die Klage wegen fehlenden Rechts­schutz­be­dürf­nisses unzulässig sei. Denn aufgrund der ablehnenden Haltung der Wohnungs­ei­gen­tümerin lasse sich das Ziel der Klägerin zur Erreichung der Genehmigung der Nutzungsänderung nicht verwirklichen.

Mögliche Pflicht zur Duldung durch Vermieter unerheblich

Ob die Vermieterin möglicherweise die Nutzung der Wohnung zu Prosti­tu­ti­o­ns­zwecken zu dulden habe, wenn die Wohnung zugleich noch zu Wohnzwecken genutzt werde, könne nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts dahinstehen. Denn darum gehe es der Klägerin nicht. Diese wolle den Nutzungszweck der Wohnung hin zu einer ausschließ­lichen gewerblichen Nutzung ändern.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

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