Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil23.11.2023
Keine baurechtliche Genehmigung der Nutzungsänderung einer Wohnung in eine Prostitutionsstätte bei fehlender Zustimmung des VermietersKein Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses
Es besteht kein Anspruch auf eine baurechtliche Genehmigung der Nutzungsänderung einer Wohnung in eine Prostitutionsstätte, wenn der Vermieter dem nicht zustimmt. In diesem Fall fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin einer etwa 40 qm großen 1,5-Zimmer-Wohnung in Nordrhein-Westfalen beantragte im Dezember 2018 bei der zuständigen Behörde die Genehmigung zur Änderung der Nutzung der Wohnung von Wohnen in eine gewerbliche Nutzung in Gestalt einer Prostitutionsstätte. Bei der Wohnung handelte es sich um eine Eigentumswohnung. Da die Behörde eine Genehmigung verweigerte, erhob die Mieterin Klage.
Verwaltungsgericht wies Klage ab
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die zugelassene Berufung der Klägerin. Während des Berufungsverfahrens teilte die Eigentümerin der Wohnung mit, dass sie die Nutzung der Wohnung zu Prostitutionszwecken ablehnt. Oberverwaltungsgericht hält Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied, dass die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei. Denn aufgrund der ablehnenden Haltung der Wohnungseigentümerin lasse sich das Ziel der Klägerin zur Erreichung der Genehmigung der Nutzungsänderung nicht verwirklichen.
Mögliche Pflicht zur Duldung durch Vermieter unerheblich
Ob die Vermieterin möglicherweise die Nutzung der Wohnung zu Prostitutionszwecken zu dulden habe, wenn die Wohnung zugleich noch zu Wohnzwecken genutzt werde, könne nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts dahinstehen. Denn darum gehe es der Klägerin nicht. Diese wolle den Nutzungszweck der Wohnung hin zu einer ausschließlichen gewerblichen Nutzung ändern.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2024
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)