14.12.2024
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Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt Beschluss14.09.2023

Unzulässigkeit einer im Erdgeschoss eines Mehrfa­mi­li­en­hauses gelegenen TerminwohnungVorliegen einer wesentlichen Störung

Die Nutzung­s­än­derung zweier in einem Erdgeschoss eines Mehrfa­mi­li­en­hauses gelegenen Wohnungen zu Terminwohnungen, ist in einem Mischgebiet unzulässig, da von einer solchen Nutzung wesentliche Störungen ausgehen. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Sachsen-Anhalt entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin zweier in einem Erdgeschoss eines Mehrfa­mi­li­en­hauses in Zeitz gelegenen Wohnungen beantragte im September 2017 eine Nutzungsänderung hin zu Terminwohnungen. In den Wohnungen sollte zwischen 8 und 22 Uhr Prostitution betrieben werden. Nach außen sichtbar sollte der Betrieb nicht sein. Das Mehrfa­mi­li­enhaus diente zu Wohnzwecken und lag in einem Mischgebiet. Da die Behörde die Genehmigung der Nutzung­s­än­derung ablehnte, erhob die Mieterin Klage. Das Verwal­tungs­gericht Halle (Saale) wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Kein Anspruch auf Genehmigung der Nutzung­s­än­derung

Das Oberver­wal­tungs­gericht Sachsen-Anhalt bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Ein Anspruch auf Genehmigung der Nutzung­s­än­derung bestehe nicht. Das Vorhaben der Klägerin sei als ein das Wohnen wesentlich störender Gewerbetrieb baupla­nungs­rechtlich unzulässig.

Nutzung zwecks Terminwohnung begründet wesentliche Störung

Das Oberver­wal­tungs­gericht ging von einer wesentlichen Störung aus, da in den Wohnungen ständig bis zu drei wechselnde Prostituierte tätig sind und somit eine erhebliche Unruhe in das Mehrfa­mi­li­enhaus bringe. Zudem sei eine soziale Anbindung an die Nachbarschaft mit der daraus resultierenden Sozialkontrolle ausgeschlossen. Wenn es zu Störungen kommt, fehle es an einem Ansprechpartner. Die Prosti­tu­ti­o­ns­stätte sei für die Hausbewohner und die Bewohner der unmittelbar angrenzenden Mehrfa­mi­li­en­häuser erkennbar. Besonders störend sei, dass die Terminwohnungen im Erdgeschoss liegen, so dass sämtliche Bewohner an den Wohnungen vorbei müssen. Dadurch könne es zu ständigen Begegnungen mit Prostituierten, ihren Kunden und den Hausbewohnern kommen. Dies könne einem Wohngebäude ein nachteiliges Gepräge verleihen und den Wohnwert mindern, was ein nicht geringes Konflikt­po­tential berge.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, ra-online (vt/rb)

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