Dokument-Nr. 33410
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- Verwaltungsgericht Halle, Urteil01.07.2021, 2 A 30/19 HAL
- Nutzungsuntersagung für eine TerminwohnungVerwaltungsgericht Trier, Urteil16.06.2021, 5 K 3930/20.TR
- Keine baurechtliche Genehmigung der Nutzungsänderung einer Wohnung in eine Prostitutionsstätte bei fehlender Zustimmung des VermietersOberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil23.11.2023, 10 A 3502/20
Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt Beschluss14.09.2023
Unzulässigkeit einer im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses gelegenen TerminwohnungVorliegen einer wesentlichen Störung
Die Nutzungsänderung zweier in einem Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses gelegenen Wohnungen zu Terminwohnungen, ist in einem Mischgebiet unzulässig, da von einer solchen Nutzung wesentliche Störungen ausgehen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin zweier in einem Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses in Zeitz gelegenen Wohnungen beantragte im September 2017 eine Nutzungsänderung hin zu Terminwohnungen. In den Wohnungen sollte zwischen 8 und 22 Uhr Prostitution betrieben werden. Nach außen sichtbar sollte der Betrieb nicht sein. Das Mehrfamilienhaus diente zu Wohnzwecken und lag in einem Mischgebiet. Da die Behörde die Genehmigung der Nutzungsänderung ablehnte, erhob die Mieterin Klage. Das Verwaltungsgericht Halle (Saale) wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.
Kein Anspruch auf Genehmigung der Nutzungsänderung
Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Ein Anspruch auf Genehmigung der Nutzungsänderung bestehe nicht. Das Vorhaben der Klägerin sei als ein das Wohnen wesentlich störender Gewerbetrieb bauplanungsrechtlich unzulässig.
Nutzung zwecks Terminwohnung begründet wesentliche Störung
Das Oberverwaltungsgericht ging von einer wesentlichen Störung aus, da in den Wohnungen ständig bis zu drei wechselnde Prostituierte tätig sind und somit eine erhebliche Unruhe in das Mehrfamilienhaus bringe. Zudem sei eine soziale Anbindung an die Nachbarschaft mit der daraus resultierenden Sozialkontrolle ausgeschlossen. Wenn es zu Störungen kommt, fehle es an einem Ansprechpartner. Die Prostitutionsstätte sei für die Hausbewohner und die Bewohner der unmittelbar angrenzenden Mehrfamilienhäuser erkennbar. Besonders störend sei, dass die Terminwohnungen im Erdgeschoss liegen, so dass sämtliche Bewohner an den Wohnungen vorbei müssen. Dadurch könne es zu ständigen Begegnungen mit Prostituierten, ihren Kunden und den Hausbewohnern kommen. Dies könne einem Wohngebäude ein nachteiliges Gepräge verleihen und den Wohnwert mindern, was ein nicht geringes Konfliktpotential berge.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2023
Quelle: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, ra-online (vt/rb)
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