18.10.2024
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Verwaltungsgericht Trier Urteil16.06.2021

Nutzungs­un­ter­sagung für eine TerminwohnungVG Trier zur Verantwortung des Hauseigentümers bezüglich Nutzung seines Hauses/Wohnung

Das Verwal­tungs­gericht Trier hat die Rechtmäßigkeit einer Nutzungs­untersagungs­verfügung des Eifelkreises Bitburg-Prüm hinsichtlich der Nutzung eines Hauses zur Prostitution als sogenannte Terminwohnung bestätigt.

Im Jahre 2007 war anlässlich einer polizeilichen Kontrolle festgestellt worden, dass in dem Haus, welches in einem Mischgebiet gelegen ist, der Wohnungsprostitution nachgegangen wurde. Seinerzeit forderte der beklagte Landkreis den Hauseigentümer - und Kläger des hiesigen Verfahrens - auf, die Nutzung des vermieteten Hauses für die Wohnungs­pro­sti­tution sofort einzustellen. Daraufhin ließ der Kläger ein Gutachten erstellen, wonach die Wohnungs­pro­sti­tution im Mischgebiet zulässig sei, woraufhin der Beklagte den Sachverhalt erneut überprüfte und zu dem Ergebnis gelangte, die Wohnungs­pro­sti­tution nicht zu untersagen. In den folgenden Jahren wurde das Haus alsdann regelmäßig polizeilich kontrolliert. Neben der Mieterin wurden im Laufe der Zeit zahlreiche verschiedene Frauen angetroffen, die im Haus der Prostitution nachgingen, ohne dort dauerhaft zu wohnen. Hierin sah der Beklagte eine Umnutzung des Hauses in eine Terminwohnung, die in einem Mischgebiet nicht geneh­mi­gungsfähig sei und erließ gegenüber dem Hauseigentümer die in Streit stehende Nutzungsuntersagung. Nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend macht, das Haus sei durchgehend zu Wohnzwecken vermietet und werde nicht als Terminwohnung genutzt; die Frauen, die anlässlich der Kontrollen im Haus angetroffen worden seien, kenne er nicht; eine Untervermietung des Hauses sei vertraglich verboten.

Umsetzung der Nutzungs­un­ter­sagung in Verantwortung des Hauseigentümers

Das VG gelangten in Anbetracht der zur Verwaltungsakte genommenen Polizeiberichte indes zu der Überzeugung, dass das Anwesen nicht durch Wohnnutzung, sondern durch Ausübung der Prostitution von häufig wechselnden Frauen geprägt sei. Seit dem Jahre 2006 bis in das Jahr 2019 hinein seien dort zahlreiche verschiedene Frauen angetroffen worden, die das Haus zur Ausübung der Prostitution genutzt hätten, ohne überwiegend dort wohnhaft gemeldet zu sein. Dies erfülle die Begrifflichkeit einer sogenannten Terminwohnung, die als bordellartiger Betrieb in einem Mischgebiet, welches auch dem Wohnen diene, jedoch nicht geneh­mi­gungsfähig sei, weil es sich um einen das Wohnen wesentlich störenden Gewerbebetrieb handele. Aufgrund des über die Jahre hinweg kaum überschaubaren Kreises an Prostituierten, die das Haus des Klägers für ihre Dienst­leis­tungen in Anspruch genommen hätten, begegne es auch keinen Bedenken, dass die Beklagte die Unter­sa­gungs­ver­fügung an den Kläger gerichtet habe, da allein dieser längerfristig in der Lage sei, den baurechts­widrigen Zustand abzustellen. Hierzu müsse er alle ihm zur Verfügung stehenden zivil­recht­lichen Einfluss­mög­lich­keiten nutzen. Es reiche nicht, die Mieter lediglich auf die Unterlassung von Prostitution hinzuweisen oder sie vertraglich zu untersagen. Vielmehr treffe ihn die Pflicht, die baurechtlich unzulässige Nutzung seines Hauses effektiv zu unterbinden, nötigenfalls durch Klage auf Unterlassung, Kündigung des Mietver­hält­nisses und Räumung des Hauses.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/aw)

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