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Dokument-Nr. 21555

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil24.08.2015

Klagen von Perso­nen­schützern der deutschen Botschaften in Bagdad und Kabul auf mehr Freizeit­aus­gleichs und Auslands­be­soldung weitgehend erfolglosFür Freizeit­aus­gleich im Inland können keine Auslands­dienst­bezüge beansprucht werden

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat die Klagen von sieben Perso­nen­schützern, die an den Botschaften in Bagdad und Kabul eingesetzt waren und für ihre absolvierten Einsätze eine Zuerkennung von mehr Freizeit­aus­gleich sowie die Gewährung von Auslands­dienst­besoldung begehrten, überwiegend abgewiesen.

Zum Schutz der Botschafter in Bagdad und Kabul werden Bundes­po­li­zei­beamte für die Dauer von in der Regel drei Monaten an das Auswärtige Amt abgeordnet und von dort an den betreffenden Botschaften eingesetzt. Die währenddessen über die reguläre Dienstzeit hinausgehenden Arbeitszeiten der Perso­nen­schützer wurden dadurch ausgeglichen, dass diese im Anschluss an den jeweiligen Einsatz eine mehrwöchige Dienstbefreiung erhielten, die sie im Inland verbrachten. Während dieser Zeit waren sie weiterhin zum Auswärtigen Amt abgeordnet und erhielten Auslands­dienst­bezüge. Diese Praxis wurde im Sommer 2010 eingestellt, nachdem Mehra­r­beits­s­tunden in größerem Umfang als erwartet angefallen waren. Im Kern wurde die dargestellte Praxis im Sommer 2012 wieder aufgenommen, allerdings werden nur noch 81 Mehra­r­beits­s­tunden berücksichtigt.

Kläger verlangen höheren Freizeit­aus­gleich und Auslands­be­soldung

Die (insgesamt sieben) Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens waren als Perso­nen­schützer an den Botschaften in Bagdad und Kabul eingesetzt. Für die dort in den Jahren 2010 bis 2012 absolvierten Einsätze begehren sie in weit höherem Maße als behördlich zuerkannt Freizeitausgleich, eine Weiterführung der Abordnung an das Auswärtige Amt sowie die Gewährung von Auslands­dienst­be­soldung während der Zeit des Freizeit­aus­gleichs. Zur Begründung machen sie geltend, dass die vom Dienstherrn als Freizeit eingestuften Zeiten als in vollem Umfang auszu­glei­chender Bereit­schafts­dienst anzuerkennen seien, da jederzeit mit Anschlägen zu rechnen gewesen sei.

VG weist Klagen überwiegend ab

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat die Klagen überwiegend abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem darauf abgestellt, dass während der an den Botschaften verbrachten Zeit außerhalb des regulären Dienstes oder angeordneter Bereit­schafts­zeiten keine ständige Einsatz­be­reit­schaft erforderlich gewesen sei. Die Klagen hatten lediglich insoweit Erfolg, als die für die Kläger erstellten Stunden­nachweise eine Eintragung für "Bereitschaft 50 %" enthielten. Diese hat das Verwal­tungs­gericht als im Verhältnis 1:1 auszu­glei­chenden Bereit­schafts­dienst und nicht - wie die beklagte BRD meint - als (im Umfang von einem Achtel auszugleichende) Rufbereitschaft eingeordnet.

Auslands­dienst­bezüge können nur bei tatsächlichem Wohnsitz im Ausland gewährt werden

Die hiergegen sowohl von den Klägern als auch der Beklagten eingelegten Berufungen wies das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen zurück. Hinsichtlich der Berufung der Kläger hat er die Rechts­auf­fassung des Verwal­tungs­ge­richts bestätigt und auf das zwischen­zeitlich ergangene Urteil des Verwal­tungs­ge­richtshofs Baden-Württemberg vom 17. Juni 2014 - 4 S 169/13- (gegen das ein Beschwer­de­ver­fahren wegen Nichtzulassung der Revision vor dem Bundes­ver­wal­tungs­gericht anhängig ist - 2 B 68.14 -) verwiesen. Ergänzend hat das Oberver­wal­tungs­gericht betont, dass die Kläger für einen Freizeit­aus­gleich im Inland keine Auslands­dienst­bezüge beanspruchen könnten. Auslands­dienst­bezüge könnten nach § 52 BBesG nur gewährt werden, wenn und solange der Beamte auch einen tatsächlichen Wohnsitz im Ausland habe. Ein Beamter, der im Wege der Abordnung einen in der Regel auf drei Monate angelegten Dienst an einer deutschen Botschaft im Ausland absolviert habe und anschließend seinen währenddessen "erwirt­schafteten" Freizeit­aus­gleich im Inland nehme, habe keinen tatsächlichen Wohnsitz an seinem bisherigen ausländischen Einsatzort mehr, auch wenn die Abordnung an das Auswärtige Amt und ggf. selbst die Zuweisung an die Botschaft formal noch fortgeführt werde. Wegen der strikten Gesetzesbindung im Besoldungsrecht dürften die gesetzlichen Bestimmungen nicht erweiternd ausgelegt werden. Daran ändere auch eine Vereinbarung hinsichtlich des Ausgleichs von Mehra­r­beits­s­tunden zwischen dem Auswärtigen Amt, dem Bundes­mi­nis­terium des Innern sowie dem Bundes­po­li­zei­prä­sidium nichts (für die Zeit bis Juni 2010 unter der internen Bezeichnung "Flatrate 500").

In Bezug auf die Berufung der Beklagten hat der Senat ebenfalls die Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts bestätigt, dass die in den Stunden­nach­weisen verzeichnete Bereitschaft als Bereit­schafts­dienst im Rechtssinne anzusehen und hierfür ein Freizeit­aus­gleich im Verhältnis 1:1 zu gewähren sei.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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